OGH 1Ob623/95 (RS0102064)

OGH1Ob623/9530.1.1996

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit in das Recht des Obsorgeberechtigten, die vom Minderjährigen zu besuchende Schule auszuwählen, durch pflegschaftsgerichtliche Vorkehrungen einzugreifen sei, sind vor allem - gleichviel, ob den Obsorgeberechtigten dabei religiöse oder weltanschauliche Erwägungen bestimmen, - die einschlägigen Bestimmungen der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten. Demgemäß ist jede Entscheidung, die auf einer wohlverstandenen Abwägung des Kindeswohl beruht, unter dem Gesichtspunkt des Art 8 Abs 2 MRK zu rechtfertigen.

Normen

ABGB §146
ABGB §176 B
ABGB §178a
AußStrG 2005 §140 Abs3
MRK Art8 Abs1 IV3g
MRK Art9 Abs1
1.ZPMRK Art2

1 Ob 623/95OGH30.01.1996

Veröff: SZ 69/20

8 Ob 2282/96pOGH24.10.1996

Auch

8 Ob 368/97vOGH16.04.1998

nur: Demgemäß ist jede Entscheidung, die auf einer wohlverstandenen Abwägung des Kindeswohl beruht, unter dem Gesichtspunkt des Art 8 Abs 2 MRK zu rechtfertigen. (T1); Beisatz: Auch nach Art 3 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. (T2)

3 Ob 49/04hOGH20.10.2004

nur T1

4 Ob 220/09wOGH19.01.2010

Vgl; nur T1; Beisatz: Zumal unter Gesundheit auch das psychische Wohl des Kindes verstanden wird. (T3)

1 Ob 63/10mOGH05.05.2010

nur T1; Beisatz: Hier: Geheimhaltungsanordnung iSd § 140 Abs 3 AußStrG 2005. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00623_9500000_003

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