OGH 5Ob12/96 (RS0101471)

OGH5Ob12/9629.1.1996

Rechtssatz

Das für die Rückwirkung des neuen § 12a MRG idF des 3.WÄG - sei es auch nur zur Klarstellung der alten Rechtslage - ins Treffen geführte Argument, es gehe um Rechte aus einem Dauerschuldverhältnis, die immer dann und so weit nach neuem Recht zu beurteilen sind, als sie in dessen zeitlichen Geltungsbereich hineinreichen, lässt sich gerade für das hier zu lösende Problem des zeitlichen Geltungsbereichs verschiedener Normen mit gleichem Regelungsgehalt nicht verwenden; die aus § 5 ABGB abgeleiteten Grundsätze bleiben zu beachten. Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist.

Normen

ABGB §5
MRG idF 3.WÄG §12a
MRG §12 Abs3 Ca
MRG §12 Abs3 Cb

5 Ob 12/96OGH29.01.1996
5 Ob 111/98dOGH12.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Wenn sich der Einbringungsvorgang, auf den sich der Mietzinserhöhungsanspruch stützt, vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG ereignete, hat es gemäß § 5 ABGB dabei zu bleiben, dass § 12 Abs 3 aF MRG die maßgebliche Norm für die Beurteilung ist, ob eine Unternehmensveräußerung vorliegt, die den Vermieter zur Anhebung des Mietzinses berechtigt (vgl WoBl 1997, 43/5; immolex 1997, 239/133). Das 3. WÄG enthält diesbezüglich keine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung. (T1)

3 Ob 101/99wOGH24.11.1999

Auch; Beisatz: Vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte sind nicht nach diesem zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen. (T2)

5 Ob 91/00vOGH27.04.2000

Auch; nur: Neues (materielles) Recht ist, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T3) Beisatz: Hier: Die seit 1. 3. 1994 geltende Anordnung des § 12a Abs 7 Satz 2 MRG, vom Mieter getätigte Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes zu berücksichtigen. (T4) Beisatz: Die Unternehmensveräußerung ist ein solches punktuelles Ereignis (vgl WoBl 1997, 43/5; 5 Ob 2041/96z = EWr I/12/79 ua). (T5)

6 Ob 16/01yOGH13.09.2001

nur: Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T6); Beisatz: Hier: § 8 Abs 1 DSG 2000. (T7)

5 Ob 171/02mOGH05.11.2002

Auch; nur T6; Beisatz: Hier: WEG 2002. (T8); Veröff: SZ 2002/148

5 Ob 73/03aOGH29.04.2003

Auch; nur T6; Beis wie T8

5 Ob 106/03dOGH07.10.2003

Auch; nur T6; Beis wie T8

8 Ob 139/03dOGH23.01.2004

nur T6; Beisatz: Hier: § 12a FamLAG. (T9)

1 Ob 46/03aOGH10.02.2004

Auch; nur T6; Beisatz: Hier: § 1333 Abs 3 idF des ZinsRÄG 2002. (T10)

5 Ob 145/06vOGH11.07.2006

Beisatz: Hier: Gesetzlicher Übergang der Hauptmietrechte bei Unternehmensveräußerung. (T11)

5 Ob 51/07xOGH28.08.2007

Auch; nur T3; nur T6

5 Ob 235/10kOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Beurteilung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Aufteilung der Betriebs‑ und Erhaltungskosten anhand der Rechtslage zum Abschlusszeitpunkt. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19960129_OGH0002_0050OB00012_9600000_002