OGH 5Ob152/95 (RS0078985)

OGH5Ob152/9516.1.1996

Rechtssatz

Auch im Falle eines Zwischenantrages auf Feststellung nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG muss die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 37 MRG für die begehrte Feststellung gegeben sein.

Normen

MRG §37 Abs3 Z13
MRG §37 Abs3 Z11 idF WohnAußStrBeglG

5 Ob 152/95OGH16.01.1996
5 Ob 146/00gOGH15.07.2000

Beisatz: Die Frage, ob ein Mietobjekt dem MRG unterliegt, kann nicht selbständig zum Gegenstand eines über das Verfahren hinausreichenden, der Rechtskraft fähigen Feststellungsbegehrens gemacht werden, weil es sich bei einer solchen Feststellung um keine "Angelegenheit" des § 37 Abs 1 MRG handelt. (T1)

5 Ob 61/03mOGH08.04.2003

Auch

5 Ob 7/10fOGH31.08.2010

Auch

5 Ob 99/17wOGH23.10.2017

Auch; Beisatz: Keiner der in § 25 Abs 1 HeizKG – taxativ – aufgezählten Kompetenztatbestände erfasst jedoch eine isolierte Feststellung der rechtlichen Qualifikation des Vermieters oder eines Dritten als Wärmeabgeber im Sinne des HeizKG. Für diese Feststellung ist daher das Verfahren nach § 25 HeizKG nicht zulässig. Somit fehlt es auch einem darauf gerichteten Zwischenfeststellungsantrag an einer rechtlichen Grundlage. (T2)

5 Ob 20/21hOGH18.03.2021

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960116_OGH0002_0050OB00152_9500000_001