Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Antragsgegner ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit dem Haus *****; der Antragsteller ist Hauptmieter von in diesem Haus befindlichen Geschäftsräumlichkeiten.
Am 5.11.1990 haben die Parteien zu 2 C 1755/89t des BG Hartberg einen Vergleich geschlossen. In diesem wurde festgehalten, daß der Antragsteller sein im Bestandobjekt betriebenes Unternehmen seinem Sohn verpachtet hat. Der Antragsteller verpflichtete sich, dem Antragsgegner ab 1.4.1990 einen (wertgesicherten) Hauptmietzins von monatlich S 5.000 zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten zu bezahlen.
Mit dem am 2.1.1995 eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller die Feststellung, daß mit dem zu 2 C 1755/89t des BG Hartberg verglichenen Mietzins auch etwaige Erhöhungen kraft § 46 a MRG zur Gänze abgedeckt seien und daher das Mietzinserhöhungsbegehren des Antragsgegners unbegründet sei (lit a). Für den Fall, als dies nicht zutreffe, beantragte er, den angemessenen Mietzins für das gegenständliche Mietobjekt festzusetzen (lit b). Diesen Antrag begründete er im wesentlichen damit, daß der Antragsgegner mit Schreiben vom 9.11.1994 unter Berufung auf § 46 a MRG ab 1.1.1995 auf die Dauer von 15 Jahren einen stufenweise erhöhten Mietzins (von S 7.645,85 monatlich bis schließlich S 33.280 monatlich) begehrt habe. Der Vergleich vom 5.11.1990 habe jedoch schon die "nachfolgende gesetzliche Anpassung gemäß § 46 a MRG" vorweggenommen, weshalb das nunmehrige Erhöhungsbegehren vereinbarungswidrig und unzulässig sei. Für den Fall einer gesetzlichen Erhöhung müsse von dem vor Abschluß des Vergleiches bezahlten Hauptmietzins von monatlich S 1.700 ausgegangen werden.
Der Antragsgegner wendete ua ein, daß die "Fünfzehntelanhebung" gemäß § 46 a MRG mit dem Vergleich vom 5.11.1990 keinesfalls vorweggenommen worden sei.
In der Verhandlung vom 22.6.1995 stellten beide Parteien den "Zwischenfeststellungsantrag", daß zuerst über Punkt lit a des Antragsbegehrens abgesprochen werde, um allenfalls unnötige Sachverständigenkosten zu sparen.
Das Erstgericht stellte mit "Zwischensachbeschluß" fest, daß mit dem zu 2 C 1755/89t des BG Hartberg verglichenen Mietzins etwaige Erhöhungen kraft § 46 a MRG nicht zur Gänze abgedeckt seien und das Mietzinserhöhungsbegehren des Antragsgegners daher begründet sei. Es gelangte zum Ergebnis, daß auch im Verfahren nach § 37 MRG die Möglichkeit der Stellung eines Zwischenantrages auf Feststellung bestehe. Dieser Antrag auf Erlassung eines Zwischensachbeschlusses sei aber auch zulässig, weil sich seine Rechtskraftwirkung auch auf die weitere Frage der Höhe des angemessenen Mietzinses erstrecke. Auf die durch § 46 a MRG geschaffene Gesetzesänderung (schrittweise Anhebung des Hauptmietzinses im Falle der Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten) sei bei Abschluß des Vergleiches im Jahre 1990 nicht Bedacht genommen worden; sie sei auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. Demnach bleibe für den Prozeßstandpunkt des Antragstellers kein Raum.
Das Rekursgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung ab, hob aus Anlaß des Rekurses des Antragstellers den angefochtenen Sachbeschluß als nichtig auf und trug dem Erstgericht auf, das gesetzmäßige (streitige) Verfahren über den Sachantrag (lit a des Begehrens) einzuleiten. Es führte folgendes aus:
Der Antragsteller habe die Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung beantragt. Dieser Antrag sei jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 17 lit f MRG abzuweisen. Aus Anlaß des Rekurses sei eine dem Erstgericht unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen. Zunächst sei darauf zu verweisen, daß der Antrag auf Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses oder Rechtes, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Begehren ganz oder zum Teil abhänge (§§ 236, 239 ZPO, § 37 Abs 3 Z 13 MRG) die Heraushebung der Vorfrage bezwecke, sodaß sie nicht bloß wie im Regelfall in den Gründen der Entscheidung beurteilt, sondern spruchmäßig und daher mit Rechtskraftwirkung entschieden werde. Es könne aber nicht das im Prozeß oder im außerstreitigen Verfahren gestellte (Haupt-)Begehren selbst zum Gegenstand eines Zwischenantrages auf Feststellung gemacht werden. Schon aus diesem Grunde hätte keine Zwischenentscheidung gefällt werden dürfen. Soweit aber die angefochtene Entscheidung als (End-)Entscheidung über das zu lit a gestellte Begehren anzusehen sei, hätte eine solche deshalb im vorliegenden Fall nicht erfolgen dürfen, weil dieser Anspruch nicht zu den in § 37 Abs 1 MRG aufgezählten Angelegenzheiten gehöre. Für die Beurteilung, ob im außerstreitigen Verfahren oder im Rechtsweg zu entscheiden sei, seien der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen maßgebend. Der Antragsteller stütze nun sein Feststellungsbegehren auf den Vergleich vom 5.11.1990. Die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf Vereinbarungen gründen, oder aber ein Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen (Un-)Gültigkeit oder des (un-)wirksamen Zustandekommens von Vereinbarungen bzw deren Anfechtung sei jedoch dem Rechtsweg vorbehalten, auch wenn etwa parallele Ansprüche, die sich unmittelbar auf das MRG stützen, in das außerstreitige Verfahren verwiesen seien. Nichts anderes könne gelten, wenn der Umfang und die Tragweite einer Vereinbarung festgestellt werden solle. Ein derartiger Anspruch sei im streitigen Rechtsweg zu verfolgen, ohne daß hier zu prüfen sei, ob die prozessualen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Feststellungsbegehren im Sinne des § 228 ZPO vorlägen.
Die angefochtene Entscheidung (im Hinblick auf das weiters gestellte Eventualbegehren nicht aber auch das dieser vorangegangene Verfahren) müsse daher als nichtig aufgehoben werden. Dies führe allerdings nicht zur Zurückweisung des Antrages, weil dieser grundsätzlich den Erfordernissen einer Klageschrift entspreche. Das Erstgericht werde daher das streitige Verfahren über den als Klage anzusehenden Antrag (der im Sinne des § 226 ZPO zu verbessern sein werde) einzuleiten haben.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und (erkennbar) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß den (Sach-)Anträgen des Antragstellers stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsgegner hat sich am drittinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig (WoBl 1994/49 mwN), er ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es hätte der Anberaumung einer Rekursverhandlung bedurft, um zu ermitteln, was die Parteien mit dem gemeinschaftlich gestellten Zwischenfeststellungsantrag bezweckten bzw um zu prüfen, ob dieser gesetzmäßig sei. Im Hinblick auf das Teilbegehren lit b sei ein Zwischenverfahren über das Teilbegehren lit a zulässig. § 37 Abs 3 Z 13 MRG lasse einen Zwischenstreit auch im Außerstreitverfahren zu, selbst wenn dieser für sich allein gesehen in den streitigen Verfahrensbereich gehören würde. Dem Antragsteller gehe es nicht um die Geltendmachung von auf Vereinbarung gegründeten Ansprüchen, sondern lediglich um die Abwehr der aus § 46 a MRG abgeleiteten Ansprüche des Antragsgegners. Die Begehren lit a und lit b seien nicht isoliert, sondern einander ergänzend zu sehen. Selbst die Rechtsansicht des Rekursgerichtes könne nicht die Nichtigkeit des Zwischensachbeschlusses zur Folge haben, sondern wäre dann der Zwischenantrag auf Feststellung zurück- oder abzuweisen und das Außerstreitverfahren zu entscheiden gewesen, da der offene Sachantrag lit b zweifellos eine außerstreitige Angelegenheit sei. Das Rekursgericht hätte sich somit mit den Gründen des Rekurses auseinandersetzen müssen.
Der erkennende Senat hält diese Ausführungen für nicht stichhaltig und erachtet die Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG, §§ 528 a, 510 Abs 3 ZPO). Dem Rechtsmittelwerber ist noch kurz folgendes entgegenzuhalten:
Der Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung bedurfte es nicht, weil zur Rekursentscheidung keine Ermittlungen oder Beweisaufnahmen notwendig waren (§ 37 Abs 3 Z 12 und 17 lit g MRG). Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung - auf der Grundlage des Begehrens und des Vorbringens des Antragstellers (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 3; WoBl 1994/49; WoBl 1995/49 mwN) - die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens für die Geltendmachung eines Anspruches verneint; eine Überprüfung oder Ergänzung der erstgerichtlichen Beweisaufnahme erfolgte nicht (vgl Würth/Zingher aaO Rz 45).
Trotz der von beiden Parteien und vom Erstgericht gebrauchten Bezeichnungen liegt ein Zwischensachbeschluß über einen Zwischenfeststellungsantrag (§ 37 Abs 3 Z 13 MRG) gar nicht vor, weil das Erstgericht schlechthin über das Hauptbegehren lit a des Antragstellers entschieden hat, wobei auf Wunsch beider Parteien (der aus Kostengründen geäußert wurde) eine gleichzeitige Entscheidung über das Eventualbegehren lit b unterblieben ist. Daß ein solches Eventualbegehren gestellt wurde, bedeutet keineswegs, daß der Antrag, über das Hauptbegehren zu entscheiden, als Zwischenantrag auf Feststellung aufgefaßt werden könnte. Nur am Rande sei bemerkt, daß auch im Falle eines Zwischenantrages auf Feststellung nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 37 MRG für die begehrte Feststellung gegeben sein muß (Würth/Zingher aaO Rz 35; MietSlg 40.499).
Mit seinem Hauptbegehren lit a, über welches das Erstgericht abgesprochen hat, macht der Antragsteller einen auf Vertrag (und nicht auf das MRG) gegründeten Anspruch geltend, wobei er meint, der Vergleich vom 5.11.1990 sei so zu verstehen, daß er eine Mietzinserhöhung wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage ausschließe. Über ein solches Begehren ist aber - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - im streitigen Rechtsweg zu entscheiden (vgl Würth/Zingher aaO Rz 4; WoBl 1994/49 mwN).
Zu den verfahrensökonomischen Befürchtungen des Antragstellers, er müßte nach der Ansicht des Rekursgerichtes zunächst eine Feststellungsklage erheben und überdies, wenn diese abgewiesen werde, auch noch ein Außerstreitverfahren zur Angemessensheitsprüfung einleiten, ist zu bemerken, daß im Außerstreitverfahren über die Angemessenheit des Hauptmietzinses gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG (lit b des Sachantrages) die Frage der Eignung des Vergleiches vom 5.11.1990 als Hindernis für eine "Fünfzehntel Anhebung" gemäß § 46 a Abs 3 MRG ohnehin als Vorfrage zu prüfen sein wird. Es steht dem Antragsteller frei, aus Gründen der Prozeßökonomie von der Führung eines streitigen Verfahrens zur selbständigen Klärung dieser Frage Abstand zu nehmen. Wenn er betont, es gehe ihm lediglich um die Abwehr der aus § 46 a MRG abgeleiteten Ansprüche des Antragsgegners, so hat er hiezu Gelegenheit im noch nicht abgeschlossenen Außerstreitverfahren über lit b seines Sachantrages.
Da das Rekursgericht somit lit a des Sachantrages zu Recht ins streitige Verfahren verwiesen hat, mußte es sich mit den Rekursgründen inhaltlich nicht auseinandersetzen.
Dem Rekurs an den Obersten Gerichtshof war demnach ein Erfolg zu versagen.
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