OGH 2Ob578/95 (RS0078152)

OGH2Ob578/9521.12.1995

Rechtssatz

Die nachhaltige grundlose (böswillige) Verhinderung des elterlichen Besuchsrechtes ist ein Verwirkungstatbestand gemäß § 74 EheG.

Normen

EheG §68
EheG §74

2 Ob 578/95OGH21.12.1995

Veröff: SZ 68/243

10 Ob 35/02yOGH19.03.2002

Auch; Beisatz: Ob eine derart schwerwiegende Verfehlung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T1); Beisatz: Hier: Verwirkung eines Billigkeitsunterhaltsanspruches gemäß § 68 EheG. (T2)

3 Ob 20/05wOGH16.02.2005

Auch; Beisatz: Umso mehr gilt dies für die Ermordung des Kindes des Unterhaltspflichtigen durch den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten. (T3)

4 Ob 8/11xOGH12.04.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/48

3 Ob 86/16tOGH24.08.2016

Beisatz: Hier: Jahrelanger, systematischer und „erfolgreicher“ Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot des § 159 ABGB. (T4)

8 Ob 59/19pOGH29.08.2019

Beisatz: Dazu zählt auch die konsequente und nachhaltige Unterbindung des Kontakts des Unterhaltspflichtigen zu seinen leiblichen Kindern, hier: Derartige Unterbindung des Kontakts, dass es dem Unterhaltspflichtigen nicht möglich ist, mit seinen Kindern zu telefonieren oder zu skypen. Außerdem traf die Unterhaltsberechtigte sämtliche Entscheidungen die Kinder betreffend alleine und erteilte dem Unterhaltspflichtigen keine Informationen über die Kinder. (T5)

1 Ob 161/21iOGH12.10.2021

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0020OB00578_9500000_001