Rechtssatz
Maßgebend für die Haftung der in § 309 Abs 2 zweiter Satz StGB angeführten Personen als unmittelbare Täter ist deren Organfunktion als solche, bei Geschäftsführern einer GmbH (auch) die faktische Geschäftsführung, unabhängig von ihrer Stellung als Gesellschafter, Angestellte, Angehörige oder Außenstehende bzw ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines formellen Bestellungsaktes oder der Eintragung im Handelsregister (gemeint: Firmenbuch). Daraus ergibt sich, dass bei einem De-facto-Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigten das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses nicht entscheidend ist; ein solches wird lediglich bei Dienstnehmern unterhalb der Geschäftsführerebene vom Gesetz gefordert (§ 161 Abs 1 Satz 1 in Verbindung mit § 309 Abs 2 Satz 1 StGB).
Dokumentnummer
JJR_19951212_OGH0002_0110OS00158_9500000_002
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