OGH 11Os158/95 (RS0096108)

OGH11Os158/9512.12.1995

Rechtssatz

Maßgebend für die Haftung der in § 309 Abs 2 zweiter Satz StGB angeführten Personen als unmittelbare Täter ist deren Organfunktion als solche, bei Geschäftsführern einer GmbH (auch) die faktische Geschäftsführung, unabhängig von ihrer Stellung als Gesellschafter, Angestellte, Angehörige oder Außenstehende bzw ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines formellen Bestellungsaktes oder der Eintragung im Handelsregister (gemeint: Firmenbuch). Daraus ergibt sich, dass bei einem De-facto-Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigten das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses nicht entscheidend ist; ein solches wird lediglich bei Dienstnehmern unterhalb der Geschäftsführerebene vom Gesetz gefordert (§ 161 Abs 1 Satz 1 in Verbindung mit § 309 Abs 2 Satz 1 StGB).

Normen

StGB §161
StGB §309 Abs2

11 Os 158/95OGH12.12.1995
14 Os 53/03OGH21.10.2003

Vgl auch

14 Os 143/04OGH15.02.2005

Auch; Beisatz: Auch de-facto-Geschäftsführer sind Geschäftsführer im Sinn des § 309 Abs 2 StGB. (T1)

11 Os 52/05iOGH13.06.2006

Auch

2 Ob 238/09bOGH15.09.2010

Vgl; Veröff: SZ 2010/110

Dokumentnummer

JJR_19951212_OGH0002_0110OS00158_9500000_002