OGH 5Ob136/95 (RS0079718)

OGH5Ob136/9528.11.1995

Rechtssatz

Die bloße Bereitschaft, mit den vom Altmieter präsentierten Nachmietern einen Mietvertrag abzuschließen, ohne diesen Nachmietern - etwa bei der Höhe des Mietzinses - eine bessere Rechtsposition zu verschaffen als sie jeder beliebige Nachmieter hätte beanspruchen können, stellt keine gleichwertige Gegenleistung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 MRG dar. Im konkreten Fall kommt dazu, daß die Antragsgegner selbst keinerlei Interesse bekundeten, der Antragstellerin die gemäß § 10 MRG ersatzfähigen Investitionen abzulösen. Die Antragstellerin war also zur Wahrung ihres Ersatzanspruches nach § 10 Abs 1 MRG ohnehin gehalten, sich um einen Nachmieter umzuschauen (§ 10 Abs 5 Z 1 MRG). Auch das mindert den "Wert" der Bereitschaft der Antragsgegner, die ihr von der Antragstellerin präsentierten Nachmieter zu akzeptieren.

Normen

MRG 27
MRG §27 Abs1 Z5
MRG §27 Abs2 litb

5 Ob 136/95OGH28.11.1995
5 Ob 44/19kOGH25.04.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0050OB00136_9500000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)