OGH 10ObS114/95 (RS0089386)

OGH10ObS114/9514.11.1995

Rechtssatz

Unfälle bei betrieblichen Veranstaltungen bzw Feiern sind im ASVG nicht speziell geregelt; sollen Unfälle bei solchen Veranstaltungen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sein, so kann dies allenfalls nur über die Generalklausel des § 175 Abs 1 ASVG erfolgen. Entscheidend ist, daß die unfallverursachende Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht. Für die Anerkennung einer Veranstaltung als Gemeinschaftsveranstaltung ist die Betriebsverbundenheit das entscheidende Kriterium: Die Intensität der Gemeinschaftspflege beantwortet die Frage, ob eine bestimmte Veranstaltung betrieblichen Zwecken oder außerbetrieblichen privaten Zwecken dient.

Normen

ASVG §175 Abs1

10 ObS 114/95OGH14.11.1995

Veröff: SZ 68/214

10 ObS 5/18kOGH17.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19951114_OGH0002_010OBS00114_9500000_001