OGH 7Ob625/95 (RS0083699)

OGH7Ob625/958.11.1995

Rechtssatz

Der Bescheid über die Gewährung der Familienbeihilfe hat keine Bindungswirkung dahin, dass im gerichtlichen Unterhaltsverfahren jedenfalls vom Vorliegen der Voraussetzung, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ausgegangen werden müsste.

Normen

ABGB §140 Cb
FamLAG idF BGBl 1992/311 §2 Abs1 litb

7 Ob 625/95OGH08.11.1995
5 Ob 5/09kOGH01.09.2009

Ähnlich; Beisatz: Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura führen. (T1)

6 Ob 118/14tOGH17.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_0070OB00625_9500000_004