OGH 3Ob186/94 (RS0087048)

OGH3Ob186/948.11.1995

Rechtssatz

Die Pfändung des GmbH-Geschäftsanteiles erfasst nicht die im Geschäftsanteil enthaltenen Mitgliedschaftsrechte/Verwaltungsrechte (etwa das Stimmrecht in der Generalversammlung), sodass die Pfändung den betreibenden Gläubiger nicht zur Ausübung der - beim Verpflichteten bleibenden - Mitgliedschaftsrechte berechtigt. Der Schuldner kann daher den gepfändeten Geschäftsanteil - allerdings unbeschadet des Pfandrechtes - veräußern, denn dieses belastet den Geschäftsanteil auch in der Hand des Erwerbers.

Normen

EO §331 C

3 Ob 186/94OGH08.11.1995
8 Ob 139/98vOGH22.10.1998

Auch; nur: Die Pfändung des GmbH-Geschäftsanteiles erfasst nicht die im Geschäftsanteil enthaltenen Mitgliedschaftsrechte/Verwaltungsrechte (etwa das Stimmrecht in der Generalversammlung). (T1); Beisatz: Das aus einem Geschäftsanteil des Schuldners resultierende Stimmrecht wird - solange Rechte der Gläubiger des Schuldners nicht beeinträchtigt werden - von der Ermächtigungstreuhand des Sachwalters nicht erfasst. (T2) Veröff: SZ 71/176

3 Ob 249/00iOGH27.02.2002

nur: Die Pfändung des GmbH-Geschäftsanteiles erfasst nicht die im Geschäftsanteil enthaltenen Mitgliedschaftsrechte/Verwaltungsrechte. (T3); Beisatz: Die aus der Mitgliedschaft erfließenden Forderungen, etwa auf den Gewinnanteil, die Abfindung beim Ausscheiden und die Liquidationsaquote, sind als Vermögensrechte zwar grundsätzlich auch pfändbar, freilich nach den Regeln über die Pfändung von Forderungen. (T4)

2 Ob 138/08wOGH14.08.2008

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_0030OB00186_9400000_003