Normen
EO §331 C
3 Ob 186/94 | OGH | 08.11.1995 |
8 Ob 139/98v | OGH | 22.10.1998 |
Auch; nur: Die Pfändung des GmbH-Geschäftsanteiles erfasst nicht die im Geschäftsanteil enthaltenen Mitgliedschaftsrechte/Verwaltungsrechte (etwa das Stimmrecht in der Generalversammlung). (T1); Beisatz: Das aus einem Geschäftsanteil des Schuldners resultierende Stimmrecht wird - solange Rechte der Gläubiger des Schuldners nicht beeinträchtigt werden - von der Ermächtigungstreuhand des Sachwalters nicht erfasst. (T2) Veröff: SZ 71/176 |
3 Ob 249/00i | OGH | 27.02.2002 |
nur: Die Pfändung des GmbH-Geschäftsanteiles erfasst nicht die im Geschäftsanteil enthaltenen Mitgliedschaftsrechte/Verwaltungsrechte. (T3); Beisatz: Die aus der Mitgliedschaft erfließenden Forderungen, etwa auf den Gewinnanteil, die Abfindung beim Ausscheiden und die Liquidationsaquote, sind als Vermögensrechte zwar grundsätzlich auch pfändbar, freilich nach den Regeln über die Pfändung von Forderungen. (T4) |
2 Ob 138/08w | OGH | 14.08.2008 |
nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0030OB00186_9400000_003
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