OGH 4Ob554/95 (RS0090872)

OGH4Ob554/957.11.1995

Rechtssatz

Bei Konkurrenz (alternativer Kausalität) zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall kommen das aus § 1302 ABGB ableitbare Grundprinzip der Anerkennung möglicher Verursachung als Zurechnungselement und der aus § 1304 ABGB gewonnene Grundgedanke des Prinzips der Schadensteilung entsprechend zur Anwendung, und ist der Schaden daher gemäß § 1304 ABGB zu teilen (mit ausdrücklicher Zustimmung zur Lehre von F. Bydlinski u.a. in Frotz-Festschrift [1993], 3 ff mwN und Koziol, Haftpflichtrecht2 I 66 ff mwN).

Normen

ABGB §1299 B
ABGB §1302 A
ABGB §1304 A
ABGB §1311 IV

4 Ob 554/95OGH07.11.1995

Veröff: SZ 68/207

4 Ob 204/13yOGH17.02.2014

Auch; Beisatz: Hier: Keine alternative Kausalität bei ärztlichem Kunstfehler. (T1)

8 Ob 59/14fOGH23.07.2014

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Alternative Kausalität setzt voraus, dass unterschiedliche Schadensursachen (haftungsbegründendes Verhalten einerseits und in den Bereich des Geschädigten fallende potentielle Ursache oder Zufall andererseits) für den Schadenseintritt in höchstem Grad adäquat waren. Die Handlung des potentiellen Schädigers muss also einen vollen Haftungsgrund darstellen und für sich geeignet sein, als Schadensursache in Frage zu kommen. (T2)

6 Ob 137/20wOGH29.09.2020

Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei alternativer Verursachungskonkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem dem Geschädigten zurechenbaren Zufall – im Sinn einer Unaufklärbarkeit der Schadensursache – in analoger Anwendung der §§ 1302, 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50:50, vorzunehmen ist, solange nur das potenziell ursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. (T3)<br/>Beisatz: Nur wenn dem Kläger der Kausalitätsnachweis – auch unter Anwendung von Beweiserleichterungen (konkret: Herabsetzung des Regelbeweismaßes) – nicht gelingt, greift die Teilhaftung analog § 1304 ABGB ein. Hier: zwei gleich wahrscheinliche potenzielle Schadensursachen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19951107_OGH0002_0040OB00554_9500000_003