OGH 4Ob567/95 (RS0081749)

OGH4Ob567/9524.10.1995

Rechtssatz

Grundsätzlich ist ein Grundbesitz die sicherste Anlage, die deshalb dem Minderjährigen ungeschmälert verbleiben soll. (Hier: Der durch die mündelsichere Veranlagung des Kaufpreises erzielte Ertrag (der noch dazu durch die Kapitalertragsteuer geschmälert wird) reicht daher zur Begründung eines offenbaren Vorteils im Sinne des § 232 ABGB nicht aus).

Normen

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §232

4 Ob 567/95OGH24.10.1995
7 Ob 78/01yOGH27.04.2001

nur: Grundsätzlich ist ein Grundbesitz die sicherste Anlage, die deshalb dem Minderjährigen ungeschmälert verbleiben soll. (T1)

1 Ob 127/05sOGH24.06.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Sachwalterschaft. (T2); Beisatz: Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von Grundbesitz setzt den offenbaren Vorteil des Betroffenen voraus. Diese Frage muss das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen. Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend muss dabei ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden, um das unbewegliche Vermögen des Betroffenen zu erhalten. (T3)

2 Ob 196/05wOGH01.09.2005

Auch; Beis wie T3

3 Ob 50/11sOGH22.03.2011

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 137/13iOGH19.11.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

4 Ob 64/15pOGH22.04.2015

Auch

6 Ob 153/17vOGH26.09.2017

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Entscheidung, ob die Veräußerung einer Liegenschaft dem Wohl des Betroffenen dient, ist nur dann einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof zugänglich, wenn den Vorinstanzen ein grober Fehler unterlaufen wäre. (T4)

2 Ob 224/17fOGH30.01.2018

Vgl; Beis ähnlich T3; Beisatz: Ein bis zu 20 % über dem Verkehrswert liegender Kaufpreis begründet für sich allein noch keinen offenbaren Vorteil des Pflegebefohlenen (ähnlich bereits 4 Ob 567/95). (T5)

4 Ob 73/21wOGH20.04.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19951024_OGH0002_0040OB00567_9500000_004