OGH 1Ob510/95 (RS0086644)

OGH1Ob510/9517.10.1995

Rechtssatz

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kennt bei Interessenkollisionen kein generelles Stimmverbot.

Normen

GmbHG §39

1 Ob 510/95OGH17.10.1995

Veröff: SZ 68/193

6 Ob 139/06vOGH12.10.2006

Vgl; Beisatz: Der Gesellschafter - Geschäftsführer ist bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt (analoge Anwendung des § 39 Abs 4 GmbHG). (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/149

6 Ob 49/09pOGH18.09.2009

Vgl; Beisatz: Bei § 39 Abs 4 GmbHG geht es zum einen um eine Variation der Regeln über das In-Sich-Geschäft, zum anderen um die Durchsetzung des Gedankens, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll. (T2)<br/>Bem: Hier: Beide Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft sind auch Geschäftsführer deren Mehrheitsgesellschafterin; einer der beiden Geschäftsführer ist außerdem Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin und Vorstand deren Mehrheitsgesellschafterin - Stimmverbot hinsichtlich Sonderprüfung bejaht. (T3)

6 Ob 169/09kOGH19.03.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Frage, ob und wie der Anspruch des Gesellschaft in einem Rechtsstreit verfolgt werden soll, fällt unter dem Aspekt des Insichgeschäfts, aber auch des „Richtens in eigener Sache“ unter das Stimmrechtsverbot. (T4)<br/>Beisatz: Ein Gesellschafter ist bei einer Abstimmung, die ein mit ihm geschlossenes Rechtsgeschäft iSd § 39 Abs 4 GmbHG zum Gegenstand hat, vom Stimmrecht unabhängig davon ausgeschlossen ist, ob sich das betreffende Geschäft für die Gesellschaft vorteilhaft oder nachteilig auswirken kann. (T5)

6 Ob 23/13wOGH20.03.2013

Vgl; Beisatz: Bei verbandsrechtlichen Beschlüssen greift das Stimmverbot des § 39 Abs 4 GmbHG nach ganz einhelliger Auffassung nicht ein. Dazu gehören auch Beschlüsse über die Einforderung von Einlagen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Dass im vorliegenden Fall die Einforderung der Stammeinlage nur mehr bei einem Gesellschafter in Betracht kam, vermag an der Gültigkeit der angeführten Grundsätze nichts zu ändern. (T7)

6 Ob 88/13dOGH28.08.2013

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters bewirkt, dass der Beschluss mit der Mehrheit der übrigen an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter gefasst werden kann. (T8)<br/>Beisatz: Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre erfasst § 39 Abs 4 GmbHG auch den Entlastungsbeschluss. (T9)<br/>Beisatz: Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter‑Geschäftsführer gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des § 39 Abs 4 GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter‑Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht. (T10)<br/>Bem: RS0129022. (T11)<br/>Veröff: SZ 2013/75

6 Ob 191/18hOGH21.11.2018

Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Stimmverbote greifen bei den im Gesetz festgelegten Interessenkonflikten als starre Schranke ein, ohne dass zu prüfen wäre, ob die gesellschaftsinterne Willensbildung tatsächlich beeinträchtigt wäre. (T12)<br/>Beisatz: § 39 Abs 4 GmbHG kann auch analog angewendet werden. Dabei ist die ratio der Vorschrift entscheidend: Das Stimmverbot darf nur auf Fälle erstreckt werden, die von einer den gesetzlich normierten Tatbeständen vergleichbaren institutionell bedingten Interessenkollision gekennzeichnet sind. (T13)

6 Ob 90/19gOGH27.06.2019

Beis wie T2; Beis wie T6 nur: Bei verbandsrechtlichen Beschlüssen greift das Stimmverbot des § 39 Abs 4 GmbHG nach ganz einhelliger Auffassung nicht ein. (T14)<br/>Beis wie T13

6 Ob 104/19sOGH29.08.2019

Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T13

6 Ob 105/19pOGH19.12.2019

Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/126

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00510_9500000_005

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