OGH 1Ob587/95 (RS0079882)

OGH1Ob587/9517.10.1995

Rechtssatz

Die bisherige Rechtsprechung, eine Wohnungsdienstbarkeit könne - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - niemals offenkundig sein, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrechterhalten; es lässt sich vielmehr auch die Frage der Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit - entsprechend den von der Rechtsprechung bei der Grunddienstbarkeit herausgebildeten Kriterien - nur nach den Umständen des Einzelfalles, somit danach beurteilen, ob bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar sind, die das Bestehen oder die Erweiterung einer Wohnungsdienstbarkeit vermuten lassen.

Normen

ABGB §481
ABGB §1500

1 Ob 587/95OGH17.10.1995

Veröff: SZ 68/194

1 Ob 14/97hOGH18.03.1997
1 Ob 112/97wOGH24.06.1997

Auch

8 Ob 55/97iOGH13.01.1998

Vgl auch

1 Ob 128/98zOGH19.01.1999

Vgl

7 Ob 286/99fOGH23.11.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/192

7 Ob 25/00bOGH26.07.2000

Auch; nur: Es lässt sich vielmehr auch die Frage der Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit - entsprechend den von der Rechtsprechung bei der Grunddienstbarkeit herausgebildeten Kriterien - nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. (T1)

10 Ob 44/01wOGH06.03.2001

Vgl; Beisatz: Die bloße Wahrnehmung eines Wohnungsgebrauchs lässt nicht auf dessen Rechtsgrund schließen. Der Rechtsgrund ergibt sich aus der Auslegung des Erwerbstitels. (T2)

7 Ob 176/01kOGH31.07.2001

Auch; Beisatz: Die Kriterien der Offenkundigkeit sind bei den persönlichen Servituten und auch bei den mit diesen eng verwandten unregelmäßigen Servituten dieselben: Die bloße Wahrnehmung des Gebrauches oder der Nutzung einer Liegenschaft durch andere Personen als den Eigentümer lässt nicht auf den Rechtsgrund des Gebrauches oder der Nutzung schließen. Neben dem tatsächlichen Gebrauch muss in der Regel noch ein weiteres rechtserhebliches Moment hinzutreten. (T3)

2 Ob 238/08aOGH29.04.2009

Vgl; Beisatz: Allein aus der Tatsache des Vorhandenseins eines Friedhofs bzw von Grabstätten erschließt sich weder das Vorhandensein einer über allgemeine Zugangsrechte hinausgehenden Dienstbarkeit der Betreuung dieser Gräber, noch die von den Klägern behauptete Tatsache, dass diese Dienstbarkeit gerade ihnen zusteht. Von der Offenkundigkeit einer solchen Dienstbarkeit kann in einem solchen Fall, weder was das Recht an sich noch was den Personenkreis, dem es zustehen soll, anbelangt, ausgegangen werden. Dies gilt noch viel mehr für die behauptete Dienstbarkeit, auf dem Friedhof bestattet zu werden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00587_9500000_001