OGH 9ObA115/95 (RS0082263)

OGH9ObA115/9511.10.1995

Rechtssatz

Entscheidend für die Berechtigung der Kündigung ist, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten nicht nur seinen Kollegen gegenüber in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar ist. Hier: Beschimpfungen von Kunden des Arbeitgebers, Beleidigungen und Beschimpfungen von Mitbediensteten, das "Drücken" vor der Arbeit und dergleichen.

Normen

VBG §32 Abs2 lita
VBG §32 Abs2 litf

9 ObA 115/95OGH11.10.1995
9 ObA 211/98iOGH11.11.1998

Auch; nur: Entscheidend für die Berechtigung der Kündigung ist, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar ist. (T1); Beisatz: Hier: Beleidigung und Demotivierung von Schülern durch den Lehrer. (T2)

9 ObA 215/02mOGH12.02.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 61 Abs 2 lit e NöLVBG. (T3); Beisatz: Suchtgiftkonsum eines Diplomkrankenpflegers. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_009OBA00115_9500000_001

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