OGH 3Ob107/95 (RS0085090)

OGH3Ob107/9511.10.1995

Rechtssatz

Durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung wird die Verjährung unterbrochen. Sie beginnt mit dem letzten Exekutionsschritt beziehungsweise mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen.

Normen

ABGB §1478
ABGB §1480
ABGB §1497 I

3 Ob 107/95OGH11.10.1995
3 Ob 126/95OGH30.10.1996

Auch; nur: Durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung wird die Verjährung unterbrochen. (T1)

3 Ob 2280/96gOGH28.08.1997

Beisatz: Beendet ist die Exekution dann, wenn der betreibende Gläubiger nicht mehr damit rechnen kann, daß von Amts wegen weitere Vollzugsschritte unternommen werden (siehe §§ 252b, 252d, 252g Abs 2 und 3 EO); bei der Forderungsexekution ist dies der Tag der Zustellung nach § 294 Abs 1 EO. (T2)

3 Ob 6/98yOGH25.03.1998

Beisatz: Das bedeutet für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, daß die Verjährung mit dem Tag des Einlangens des Antrages beziehungsweise nach der früheren Rechtslage des Bewilligungsbeschlusses des Titelgerichtes beim Exekutionsgericht neu zu laufen beginnt. (T3)

3 Ob 295/03hOGH25.03.2004

Auch; Beisatz: Dies betrifft nur die Verjährung einer Judikatsschuld. Die Verjährung einer nicht titulierten Forderung wird durch eine Pfändung der Forderung im Rahmen einer Sicherstellungsexekution nicht unterbrochen. (T4)

2 Ob 64/13wOGH30.07.2013

Vgl

1 Ob 142/16pOGH23.11.2016

Veröff: SZ 2016/125

9 Ob 77/18sOGH28.11.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_0030OB00107_9500000_001