OGH 5Ob530/95 (RS0065355)

OGH5Ob530/9526.9.1995

Rechtssatz

§§ 6 und 7 ZPO gelten sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen. Kann demnach ein Mangel der gesetzlichen Vertretung beseitigt werden, so hat das Gericht gemäß § 6 Abs 2 ZPO zwingend einen Sanierungsversuch zu unternehmen. Erst wenn der Versuch einer Behebung des Mangels der Vertretungsmacht scheitert, darf ein Rekurs (als unwirksame Prozesshandlung) zurückgewiesen werden.

Normen

ABGB §154a
ABGB §212 Abs4
ZPO §6
ZPO §7
FBG §15 Abs1

5 Ob 530/95OGH26.09.1995
6 Ob 175/99zOGH21.10.1999

Vgl auch

6 Ob 332/00tOGH17.01.2001

Auch; nur: §§ 6 und 7 ZPO gelten sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen. (T1) <br/>Beisatz: Die Bestimmungen der ZPO über die Prozessfähigkeit gelten auch im außerstreitigen Verfahren. (T2) <br/>Beisatz: Es ist dem Firmenbuchgericht verwehrt, die Prozessfähigkeit von Parteien selbständig zu prüfen. Das Firmenbuchgericht ist an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Bestellung des Sachwalters gebunden. (T3)

6 Ob 331/00wOGH17.01.2001

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 7/01zOGH17.01.2001

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 202/03xOGH21.10.2003

Vgl auch

3 Ob 170/13sOGH08.10.2013
3 Ob 91/15aOGH20.05.2015

Auch

10 Ob 21/20sOGH24.06.2020

Beisatz: Falls der Mangel der Vertretung von vornherein nicht beseitigt werden kann, erübrigt sich ein Verbesserungsversuch. (T4)

4 Ob 47/21xOGH27.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19950926_OGH0002_0050OB00530_9500000_001