OGH 8ObA295/95 (RS0083934)

OGH8ObA295/9514.9.1995

Rechtssatz

Ob die Zurücklassung möglich ist, hat der Zusteller im Einzelfall zu beurteilen. Dafür, daß die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung von der später durch das Gericht nachzuprüfenden Bedingung abhinge, daß das Zurücklassen an der Abgabestelle unmöglich gewesen wäre, gibt das Gesetz keinen hinreichenden Anhaltspunkt.

Normen

ZustG §17
ZustG §20

8 ObA 295/95OGH14.09.1995

Veröff: SZ 68/167

12 Os 27/17pOGH06.04.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950914_OGH0002_008OBA00295_9500000_001

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