OGH 8ObA295/95

OGH8ObA295/9514.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Astrid G*****, vertreten durch Dr.Georg Krasser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D***** GmbH, vertreten durch Dr.Haimo Puschner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 44.642,- brutto - S 17.884,-

netto, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1995, GZ 7 Ra 77/95-7, mit dem infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.Februar 1995, GZ 20 Cga 123/94t-4, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Strittig ist im Revisionsrekursverfahren, welches das Rekursgericht zutreffenderweise (§ 47 Abs 1 iVm § 46 Abs 1 ASGG) für zulässig erklärt hat, lediglich, ob der beklagten Partei der Zahlungsbefehl rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde, obschon das Zustellorgan wegen unberechtigter Verweigerung der Annahme des Zahlungsbefehls durch den Geschäftsführer der beklagten Partei (vgl Fasching, LB2 Rz 540; 806 643/87) das Schriftstück nicht am Abgabeort zurückließ, sondern gemäß § 20 ZustG hinterlegte.

Die beklagte Partei meint, die Rechtsansicht des Rekursgerichtes sei unrichtig, daß eine Fehlbeurteilung des Zustellorgans, ob das Zurücklassen der Sendung an der Abgabestelle möglich sei oder nicht, irrelevant sei, weil der Empfänger mit der Verweigerung der Übernahme bereits die Möglichkeit, niemals in den Besitz des Schriftstückes zu gelangen, in Kauf nehme. Da es für die Unmöglichkeit des Zurücklassens des Poststückes im Akt keinen Anhaltspunkt gäbe, sei die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht gesetzmäßig, sondern rechtsunwirksam, sodaß der Beschluß des Erstgerichtes dahingehend abzuändern sei, daß dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung stattgegeben werde; hilfsweise sei der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beschlußfassung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Ob die Zurücklassung möglich ist, hat der Zusteller im Einzelfall zu beurteilen. Dafür, daß die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung von der später durch das Gericht nachzuprüfenden Bedingung abhinge, daß das Zurücklassen an der Abgabestelle unmöglich gewesen wäre, gibt das Gesetz keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Das Zurücklassen eines Schriftstückes ist bei ungerechtfertigter Weigerung der Annahme durch den Empfänger zwar im allgemeinen (vgl die bei Fasching aaO erwähnte Ausnahme der Annahmeverweigerung auf einer im Freien gelegenen Arbeitsstelle) auf irgendeine Art möglich (zB durch Ankleben an der Außenseite der Türe). Die Hinterlegung bei der Post ist im Zweifelsfall aber auch deshalb als zulässig anzusehen, weil für den Empfänger dadurch die größere Sicherheit besteht, daß er, wenn er sich die ungerechtfertigte Weigerung der Annahme später überlegt, und sich über den Inhalt des Schriftstückes doch informieren will, dies jedenfalls tun kann, besteht doch bei bloßem Hinterlassen des Schriftstücks an der Abgabestelle die größere Gefahr, daß es zwischenzeitig irgendwie in Verlust gerät.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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