OGH 3Ob520/94 (RS0087574)

OGH3Ob520/9430.8.1995

Rechtssatz

Laesio enormis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis von wahren Wert hat, die bloße Erklärung, den wahren Wert zu kennen, reicht nicht aus. Dafür, dass dem Verkürzten der wahre Wert bekannt war, ist der andere Teil beweispflichtig.

Normen

ABGB §935

3 Ob 520/94OGH30.08.1995

Veröff: SZ 68/152

1 Ob 161/01kOGH07.08.2001

Beisatz: Hat sich der Verkürzte bewusst auf ein Verlustgeschäft eingelassen, so ist er doch nicht von der Anfechtung wegen laesio enormis ausgeschlossen, wenn sich nachträglich eine noch größere Abweichung von wahren Wert herausstellt, die zur Hälftewertüberschreitung führt. (T1) <br/>Beisatz: Ebenso stellt die Bestimmung des § 351a HGB einen Ausschlussgrund dar, für den stets der "Verkürzende" die Beweislast trägt. (T2)

6 Ob 148/07vOGH13.07.2007

Auch; nur: Laesio enormis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis von wahren Wert hat. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die im Konzern-auch als Organe-involvierten Kläger wussten beim Vertragsabschluss umfassend über den gesamten Konzern, dessen Wert und den Wert der Aktien des Konzerns Bescheid. (T4)

3 Ob 50/14wOGH08.04.2014

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier war dem Kläger beim Verkauf seines Liegenschaftsanteils bewusst, dass er einen die Grenzen der laesio enormis (weit) übersteigenden Verlust hinnehmen wird. (T5)<br/>

6 Ob 20/16hOGH30.03.2016

Beisatz: Eine Partei kann bewusst einen die Grenzen der laesio enormis weit übersteigenden Verlust hinnehmen und eine Schenkung vereinbaren. (T6)<br/>

8 Ob 82/20xOGH18.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950830_OGH0002_0030OB00520_9400000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)