Normen
StGB §92
14 Os 104/95 | OGH | 29.08.1995 |
12 Os 139/08w | OGH | 23.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Vernachlässigung der den Bruder treffenden Obhutspflichtverletzung. (T1) |
13 Os 163/11m | OGH | 10.05.2012 |
nur: Unter dem Begriff der Fürsorge verstehen Rechtsprechung und Lehre allgemein Rechtsverhältnisse, welche die Verpflichtung begründen, für das körperliche oder geistig-seelische Wohl der geschützten Person zu sorgen, wobei diese Pflicht auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Vertrag beruhen kann. (T2)Beisatz: Nach den unmissverständlichen Intentionen des historischen Gesetzgebers sollten nur auf längere Dauer angelegte ‑ auf Betreuung und Sorge um das (umfassende) Wohl des Schutzbefohlenen gerichtete ‑ Rechtsverhältnisse, wie sie etwa für das Familienrecht typisch sind, erfasst sein. Gekennzeichnet sind derartige Beziehungen durch eine „Beschützerstellung“ des Fürsorgepflichtigen und eine (länger andauernde) „Abhängigkeit“ des auf die Fürsorge Angewiesenen. (T3)Beisatz: Aus einem Vertrag über eine ärztliche Behandlung erwachsende Hauptpflichten erfüllen per se ‑ selbst bei wiederholten Kontakten zwischen Arzt und Patienten ‑ die Kriterien der von § 92 Abs 2 StGB gemeinten (umfassenden) Fürsorgepflicht nicht. (T4)Bem: Mit Darstellung der Gesetzesmaterialien zu § 92 Abs 2 StGB und der ärztlichen Pflichten. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0140OS00104_9500000_001
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