Normen
AktG §199
GmbH §41
1 Ob 586/94 | OGH | 29.08.1995 |
6 Ob 104/17p | OGH | 21.12.2017 |
Beisatz: In aller Regel gibt die Gesellschaft durch die Zusammenfassung von mehreren Beschlussgegenständen in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang zu verstehen, dass der Hauptversammlungsbeschluss eine rechtliche und/oder wirtschaftliche Einheit bilden soll. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn nicht die Änderung einzelner Bestimmungen der Satzung, sondern deren Neufassung beschlossen wird, mögen auch in der Neufassung etliche Bestimmungen mit denen der vorherigen Fassung ident sein. Diese Erwägungen sind auch im GmbH-Recht anwendbar. (T1)<br/>Veröff: SZ 2017/150 |
6 Ob 187/17v | OGH | 21.12.2017 |
Beisatz: Hier: Abstimmung über die Einführung einer Gerichtsstandsklausel in der Satzung, die als einheitlicher, nach Materien nicht zerlegbarer Antrag anzusehen ist. (T2)<br/>Veröff: SZ 2017/151 |
6 Ob 105/19p | OGH | 19.12.2019 |
Veröff: SZ 2019/126 |
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)