OGH 10ObS91/95 (RS0065210)

OGH10ObS91/9522.8.1995

Rechtssatz

Wurden durch die EinstV für eine bestimmte Betreuungsverrichtung Pauschalwerte nicht festgelegt, so ist der tatsächlich notwendige Zeitaufwand zu ermitteln und in Anschlag zu bringen.

Normen

BPGG §4 Abs5
EinstV §1
EinstV §4

10 ObS 91/95OGH22.08.1995

Veröff: SZ 68/137

10 ObS 139/95OGH19.09.1995

Beisatz: Hier: stmkEinstV. (T1)

10 ObS 2004/96wOGH12.03.1996
10 ObS 2212/96hOGH30.07.1996

Auch; Beisatz: Die tägliche Kontrolle der Beheizung (Gasofen mit Thermostat) ist nur nach dem dafür tatsächlich notwendigen, aber zu vernachlässigenden Zeitaufwand zu bewerten, also mit einer halben Minute täglich oder 15 Minuten im Monat. (T3)

10 ObS 2410/96aOGH13.12.1996

Auch; Beisatz: Betreuungsgespräch. (T2)

10 ObS 57/97yOGH06.03.1997

Auch; Beisatz: Sind bloß (stichprobenartig) Kontrollen durch eine Pflegeperson nach Beendigung von Verrichtungen (hier: tägliche Körperpflege (Waschen) und Verrichtung der Notdurft) erforderlich, so sind solche Betreuungsmaßnahmen eine Folge der psychischen Betreuung und nur mit dem hiefür tatsächlich notwendigen Zeitaufwand in Anschlag zu bringen. (T4) Beisatz: Hier: Kärntner EinstV. (T5)

10 ObS 102/98tOGH23.06.1998
10 ObS 12/08zOGH05.02.2008

Auch; Beisatz: Ist der Pflegebedürftige, der weder geistig noch psychisch behindert ist, bei regelmäßiger Motivierung in der Lage, die tägliche Körperpflege selbständig zu machen, ist der Aufwand für die Motivierung als Pflegeaufwand für die psychische Betreuung zu werten und mit dem tatsächlichen erforderlichen zeitlichen Ausmaß zu veranschlagen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19950822_OGH0002_010OBS00091_9500000_002

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