OGH 10ObS115/95 (RS0084357)

OGH10ObS115/9520.7.1995

Rechtssatz

Die Gesamtrente soll im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden. Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die Dauerrente (§ 209 Abs 1 ASVG) tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung.

Normen

ASVG §210 Abs2

10 ObS 115/95OGH20.07.1995
10 ObS 269/01hOGH14.05.2002
10 ObS 97/05wOGH18.10.2005
10 ObS 113/06zOGH17.08.2006
10 ObS 190/06yOGH05.12.2006

Beisatz: Da es sich bei der Gesamtrente immer um eine Dauerrente handeln muss, kommt eine Gesamtrentenbildung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Folgen des neuerlichen Arbeitsunfalles bereits zur Gänze abgeklungen sind und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus diesem neuerlichen Arbeitsunfall nicht mehr vorliegt. (T1)

10 ObS 105/07zOGH05.02.2008

Dokumentnummer

JJR_19950720_OGH0002_010OBS00115_9500000_002

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