OGH 13Os70/95 (RS0097570)

OGH13Os70/9528.6.1995

Rechtssatz

Für Erhebungsakte in einem Vorverfahren ist dem Beschuldigten eine fixe Vorbereitungsfrist gesetzlich nicht eingeräumt.

Normen

StPO §162a
StPO §221 Abs1

13 Os 70/95OGH28.06.1995
13 Os 121/04OGH03.11.2004

Auch

14 Os 75/09zOGH06.10.2009

Vgl aber; Beisatz: Billigt nämlich § 221 Abs 2 erster Satz StPO sowohl dem Angeklagten als auch seinem Verteidiger eine unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion stehende Vorbereitungsfrist zu, um dem von Art 6 Abs 3 lit d iVm lit b und c MRK garantierten Recht, durch einen ausreichend vorbereiteten Verteidiger Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, Genüge zu tun, geht es nicht an, den (auch) in dieser Vorbereitungsfrist zum Ausdruck kommenden Schutzzweck dort zu unterlaufen, wo gerichtliche Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren (ersatzweise) vorweggenommen werden (vgl auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 158). Da sachgerechte Zeugenbefragung vorangegangene Akteneinsicht erfordert, ist dies der Fall, wenn - wie hier - einem 14 Tage vor der kontradiktorischen Vernehmung einer Zeugin gestellten Antrag auf Ausfolgung einer Kopie des Akteninhalts erst am Vortag der Vernehmung entsprochen wurde. (T1)

12 Os 93/16tOGH15.12.2016

Aber; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950628_OGH0002_0130OS00070_9500000_002

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