OGH 4Ob535/95 (RS0058459)

OGH4Ob535/9527.6.1995

Rechtssatz

Der Tiroler Landesgesetzgeber will durch das zeitlich unbeschränkte Klagerecht des Landesgrundverkehrsreferenten die Wirksamkeit der grundverkehrsbehördlichen Beschränkungen sicherstellen. Scheingeschäften und Umgehungsgeschäften kann dadurch wirksam begegnet werden, dass einem Dritten die Befugnis eingeräumt wird, auf Feststellung ihrer Nichtigkeit zu klagen. Dadurch kann einerseits der Rechtserwerb im einzelnen Fall rückgängig gemacht werden, andererseits hat die Klagebefugnis abschreckende (präventive) Wirkung. Das setzt voraus, dass die Klagebefugnis keinen, insbesondere keinen zeitlichen Schranken unterliegt. Durch ein Schein- oder Umgehungsgeschäft wird ein Zustand geschaffen, der andauert und dessen Unrechtsgehalt unverändert bleibt.

Normen

ABGB §916 A
ABGB §916 B
TirGVG 1983 idF LGBl 1991/74 §16a
TirGVG 1993 §35

4 Ob 535/95OGH27.06.1995

Veröff: SZ 68/120

8 Ob 522/95OGH20.09.1995

Gegenteilig; Beisatz: Der Landesgrundverkehrsreferent kann ua Schein- und Umgehungsgeschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 03.07.1991, LGBl 1991/74 bestehen, nur anfechten, wenn ihre bücherliche Eintragung in den letzten drei Jahren vor dem Inkrafttreten und somit nicht vor dem 01.10.1988 erfolgt ist. (T1)

6 Ob 2078/96yOGH19.06.1997

Auch

10 Ob 257/99pOGH04.04.2000

Auch; Veröff: SZ 73/64

6 Ob 39/03hOGH24.04.2003

Vgl; Beisatz: Für den Fall, dass eine Rückabwicklung und Richtigstellung des Grundbuchsstandes aber schon erfolgt ist, sieht das Gesetz keine Klagebefugnis auf bloß deklarative Feststellung, dass ein Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über den Ausländergrunderwerb nichtig war, vor. (T2); Veröff: SZ 2003/43

1 Ob 138/10sOGH10.08.2010

Vgl auch; nur: Der Tiroler Landesgesetzgeber will durch das zeitlich unbeschränkte Klagerecht des Landesgrundverkehrsreferenten die Wirksamkeit der grundverkehrsbehördlichen Beschränkungen sicherstellen. (T3); Beisatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Klagerecht des Landesgrundverkehrsreferenten. (T4)

1 Ob 175/13mOGH17.10.2013

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Grundverkehrsbehörde namens des Landes. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0040OB00535_9500000_003

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