OGH 3Ob170/94 (RS0061785)

OGH3Ob170/9414.6.1995

Rechtssatz

Die hier zwischen betreibender Gläubigerin und Verpflichtetem strittige Frage, ob ein Bestandverhältnis gültig zustandegekommen ist und vom Ersteher der Liegenschaft zu übernehmen sein wird, stellt eine Vorfrage für die Festsetzung des Schätzwertes durch das Gericht dar. Ein Ersteher kann - ohne Bindung an die Festsetzung des Schätzwertes gemäß § 144 EO - mit der Begründung, das Bestandobjekt werde ohne Rechtstitel benützt, auf Räumung klagen.

Normen

EO §135
EO §143
EO §144

3 Ob 170/94OGH14.06.1995
3 Ob 136/95OGH24.04.1996

nur: Ein Ersteher kann - ohne Bindung an die Festsetzung des Schätzwertes gemäß § 144 EO - mit der Begründung, das Bestandobjekt werde ohne Rechtstitel benützt, auf Räumung klagen. (T1) Veröff: SZ 69/99

3 Ob 25/00yOGH20.09.2000

Auch; Beisatz: Das Exekutionsgericht hat über die Vorfrage in dem Beschluss auf Festsetzung des Schätzwertes (§ 144 Satz 1 EO) zu entscheiden. Eine vorherige gesonderte Beschlussfassung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Vorfrageentscheidung kommt ausschließlich für die Festsetzung des Schätzwertes Bedeutung zu. Eine Klärung der Rechtslage demjenigen gegenüber, dessen Rechtsposition als Mieter strittig ist, kann nur im streitigen Verfahren erfolgen. (T2)

3 Ob 300/01sOGH24.04.2002

nur: Die Frage, ob ein Bestandverhältnis gültig zustandegekommen ist und vom Ersteher der Liegenschaft zu übernehmen sein wird, stellt eine Vorfrage für die Festsetzung des Schätzwertes durch das Gericht dar. (T3); Beisatz: Es geht nicht an, die Frage der Wirksamkeit offenzulassen und dessen ungeachtet bei der Festsetzung des Schätzwerts vom wirksamen Bestehen eines Bestandverhältnisses auszugehen. (T4)

9 Ob 31/11sOGH29.03.2012

Auch

5 Ob 197/12zOGH23.10.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950614_OGH0002_0030OB00170_9400000_001

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