OGH 5Ob68/95 (RS0061048)

OGH5Ob68/9513.6.1995

Rechtssatz

Zur Kumulierung von mehreren Begehren gemäß § 86 GBG ist entweder die Einheit der Urkunde oder die Einheit des Rechts oder die Einheit der Grundbuchseinlage erforderlich. Besonderes gilt unter anderem für Simultanpfandrechte (§ 108 GBG) sowie Abschreibungen und Zuschreibungen (§ 23 LiegTeilG).

Normen

GBG §86
GBG §108
LiegTeilG §23

5 Ob 68/95OGH13.06.1995
5 Ob 69/98bOGH24.03.1998

Auch; Beisatz: § 86 GBG ist eine Ausnahme von der im Grundbuchsverfahren geltenden Regel, dass mit einem Gesuch nur eine Eintragung begehrt werden kann. (T1); Beisatz: Mehrere nebeneinander vorliegende Kumulierungsgründe können die Bündelung mehrerer Begehren in nur einem Eintragungsgesuch rechtfertigen, sofern sie dem Gesetzeszweck des § 86 GBG nicht zuwiderlaufen. Eine Verfehlung dieses Gesetzeszwecks ist auszuschließen, wenn die Erledigung eines kumulierten Eintragungsgesuches gleiche Schwierigkeiten bereitet wie die Erledigung mehrerer gleichrangig überreichter oder eingesandter (§ 29 Abs 2, § 103 Abs 2 GBG) Anträge. (T2)

5 Ob 220/98hOGH29.09.1998

Vgl; Beis ähnlich T2; Beisatz: Eine Einheit der Einlage im Sinne des § 86 GBG liegt schon dann vor, wenn die einzutragenden Rechte - wie zum Beispiel bei der Einverleibung eines Simultanpfandrechts - dieselben Einlagen in gleicher Weise und gemeinsam betreffen (GlUNF 5172). (T3); Beisatz: Kumulierungsmöglichkeiten, die entweder das Gesetz selbst bietet oder die mit dem Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung zur Hintanhaltung fehlerhafter Eintragungen nicht in Konflikt geraten, sind großzügig zu handhaben (5 Ob 69/98b). (T4)

5 Ob 287/00tOGH21.11.2000

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass eine unzulässige Kumulierung stets die Abweisung des gesamten Antrags zur Folge hat trifft nur dann zu, wenn zwei oder mehrere Anträge im Grundbuchverfahren unzulässigerweise kumuliert wurden. (T5)

5 Ob 176/08fOGH21.10.2008

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Das Kumulierungsverbot ist einschränkend auszulegen. (T6); Beisatz: Auch die Tatsache, dass der Grundbuchsantrag sich auf mehrere Haupturkunden stützt und gleichzeitig die Eintragung mehrerer Rechte in mehreren Grundbuchseinlagen begehrt wird, macht eine Kumulierung nicht unzulässig, soferne der Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Fehlervermeidung nicht eindeutig gefährdet ist. (T7); Bem: Siehe auch RS0124332. (T8); Veröff: SZ 2008/156

5 Ob 45/09tOGH28.04.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zu gleichzeitiger Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist eine Verbindung abzulehnen. (T9); Beisatz: Die von der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Kumulierung gewonnenen Grundsätze lassen nicht den Schluss zu, dass Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, miteinander in einem Grundbuchsantrag verbunden werden dürfen. Solche Gesuche enthalten voneinander völlig unabhängige Rechtsschutzanträge iSd §§ 76, 83, und 96 GBG deren getrennte Behandlung idR der Rechtsklarheit dient. (T10); Beisatz: Weil es nicht im freien Ermessen des Gerichts liegt, welcher von beiden unzulässigerweise gleichzeitig eingebrachten Anträgen zu erledigen und welcher abzuweisen ist, ist im Fall einer unzulässigen Kumulierung der Antrag zur Gänze abzuweisen. (T11)

5 Ob 35/14dOGH13.03.2014

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/24

5 Ob 116/14sOGH25.07.2014

Auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (§ 1 Abs 1 Z 1 LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T12)<br/>Beis wie T7; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19950613_OGH0002_0050OB00068_9500000_001

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