OGH 5Ob176/08f (RS0124332)

OGH5Ob176/08f21.10.2008

Rechtssatz

Weder durch die Tatsache, dass begehrte Eintragungen nicht durch ein- und dieselbe Urkunde begründet sind, noch dadurch, dass Eintragungen in mehreren Grundbuchseinlagen erfolgen sollen oder in einer Einlage mehrere Eintragungen vorzunehmen sind, wird per se ein Verstoß gegen das Kumulierungsverbot bewirkt. Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zur gleichzeitigen Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist die Verbindung mehrerer Begehren in einem Gesuch abzulehnen.

Normen

GBG §86

5 Ob 176/08fOGH21.10.2008

Veröff: SZ 2008/156

5 Ob 45/09tOGH28.04.2009

Vgl aber; Beisatz: Die von der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Kumulierung gewonnenen Grundsätze lassen nicht den Schluss zu, dass Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, miteinander in einem Grundbuchsantrag verbunden werden dürfen. Solche Gesuche enthalten voneinander völlig unabhängige Rechtsschutzanträge iSd §§ 76, 83, und 96 GBG deren getrennte Behandlung idR der Rechtsklarheit dient. (T1); <br/>Bem: Hier: Kein Zusammenhang von Rechten, Berechtigten und Liegenschaften, sondern zwei völlig selbstständige Kaufverträge verschiedener Käufer über unterschiedliche Liegenschaftsteile samt selbstständigen, von einander unabhängigen Rechten und Verpflichtungen. (T2)

5 Ob 153/09zOGH24.11.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/155

5 Ob 35/14dOGH13.03.2014

nur: Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zur gleichzeitigen Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist grundsätzlich die Verbindung mehrerer Begehren in einem Gesuch abzulehnen.(T3); Veröff: SZ 2014/24

5 Ob 116/14sOGH25.07.2014

Auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (§ 1 Abs 1 Z 1 LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20081021_OGH0002_0050OB00176_08F0000_001