OGH 15Os60/95 (RS0098663)

OGH15Os60/951.6.1995

Rechtssatz

Ein formeller Protokollsberichtigungsantrag bedarf einer ausreichenden Konkretisierung dahin, worin die unvollständige oder fehlerhafte Protokollierung gelegen sein soll.

Normen

StPO §271

15 Os 60/95OGH01.06.1995
14 Os 134/08zOGH23.09.2008

Auch; Beisatz: Indem die Beschwerde nicht darlegt, inwiefern die Aufnahme von Fragen für das Verständnis von Antworten hier konkret erforderlich gewesen sein soll und welche Fragestellung im Detail protokolliert hätte werden sollen, sondern bloß unsubstanziiert behauptet, die „Aufnahme der Fragestellung hätte eine andere Beurteilung des Angeklagten ergeben", wird sie dem - grundsätzlich für ein Begehren auf Protokollsberichtigung oder -ergänzung geltenden - Konkretisierungserfordernis nicht gerecht. (T1)

12 Os 65/19dOGH15.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19950601_OGH0002_0150OS00060_9500000_001