Normen
StPO §271
15 Os 60/95 | OGH | 01.06.1995 |
14 Os 134/08z | OGH | 23.09.2008 |
Auch; Beisatz: Indem die Beschwerde nicht darlegt, inwiefern die Aufnahme von Fragen für das Verständnis von Antworten hier konkret erforderlich gewesen sein soll und welche Fragestellung im Detail protokolliert hätte werden sollen, sondern bloß unsubstanziiert behauptet, die „Aufnahme der Fragestellung hätte eine andere Beurteilung des Angeklagten ergeben", wird sie dem - grundsätzlich für ein Begehren auf Protokollsberichtigung oder -ergänzung geltenden - Konkretisierungserfordernis nicht gerecht. (T1) |
12 Os 65/19d | OGH | 15.10.2019 |
Dokumentnummer
JJR_19950601_OGH0002_0150OS00060_9500000_001
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