OGH 14Os134/08z

OGH14Os134/08z23.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael V***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster, dritter und vierter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Juli 2008, GZ 37 Hv 65/07a-128, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab der Vorsitzende des Schöffengerichts - unter anderem - einem von der Verteidigerin des Angeklagten gestellten Antrag, die Fragen des Angeklagten und der beisitzenden Richterin an die Sachverständigen Dr. B***** und Dr. F***** in das Protokoll über die Hauptverhandlung am 6. Mai 2008 aufzunehmen, keine Folge.

Begründend führte der Vorsitzende aus, dass die Sachverständigen Befund, Gutachten und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen selbst diktiert haben (§ 271 Abs 5 StPO), das Protokoll möglichst gerafft erstellt werden soll und die StPO das Protokollieren der Fragen an die Sachverständigen nicht vorsehe.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht berechtigt. Zwar sind gestellte Fragen in das Protokoll soweit aufzunehmen, als dies für das Verständnis der Antwort erforderlich ist (§ 271 Abs 1 iVm § 96 Abs 3 letzter Satz StPO).

Indem die Beschwerde aber gar nicht darlegt, inwiefern die Aufnahme von Fragen für das Verständnis von Antworten hier konkret erforderlich gewesen sein soll und welche Fragestellung im Detail protokolliert hätte werden sollen, sondern bloß unsubstanziiert behauptet, die „Aufnahme der Fragestellung hätte eine andere Beurteilung des Angeklagten ergeben", wird sie dem - grundsätzlich für ein Begehren auf Protokollsberichtigung oder -ergänzung geltenden (RIS-Justiz RS0098663) - Konkretisierungserfordernis nicht gerecht.

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