Rechtssatz
Der Vermieter kann eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 46 Abs 2 MRG innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auch rückwirkend geltend machen, sofern nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ein konkludenter Verzicht anzunehmen ist.
5 Ob 124/02z | OGH | 11.06.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Der Anhebungsanspruch des Vermieters entsteht schon durch den Eintritt in den Mietvertrag. (T1) |
5 Ob 174/12t | OGH | 14.02.2013 |
Auch; Beisatz: Jedoch nicht für Zeiträume vor dem Liegenschaftserwerb. (T2) |
3 Ob 245/18b | OGH | 23.01.2019 |
Auch; Beisatz: Keine Hemmung der Verjährungsfrist durch Prozess, in dem die Eintrittsberechtigung strittig ist. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19950524_OGH0002_0020OB00546_9500000_001