OGH 15Os25/95 (RS0092919)

OGH15Os25/9511.5.1995

Rechtssatz

Gefangenhalten im Sinn des § 99 StGB bedeutet, das Opfer am Verlassen eines bestimmten abgegrenzten Raumes, etwa einer Wohnung, zu hindern, wobei das Hindernis zwar nicht unüberwindlich oder nur durch Gewalteinsatz zu beseitigen, aber doch ernstlich und gewichtig sein muß.

Normen

StGB §99 Abs1 A

15 Os 25/95OGH11.05.1995
14 Os 71/01OGH03.07.2001

Auch; Beisatz: Das Verhalten eines Täters, der seine Lebensgefährtin durch Absperren der Wohnung von innen und Ansichnahme sämtlicher Schlüssel dazu bewegen wollte, ihm Alkohol zu holen, ist trotz des durch ihre Weigerung bewirkten siebenstündigen Aufenthaltes in der versperrten Wohnung nicht unter § 99 Abs 1 StGB zu subsumieren, weil es dem Opfer unter der bloßen Erklärung, dem Täter den gewünschten Alkohol zu besorgen, jederzeit freistand, die Wohnung zu verlassen, und damit unabhängig von der Dauer der Einwirkung des Täters auf das Opfer von einem gewichtigen Hindernis, die Wohnung zu verlassen, keine Rede sein kann. (T1)

12 Os 19/15hOGH07.05.2015
13 Os 111/20bOGH13.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950511_OGH0002_0150OS00025_9500000_002