OGH 9ObA63/95 (RS0051491)

OGH9ObA63/9510.5.1995

Rechtssatz

Weigerung, einseitig angeordnete Überstunden zu leisten, ist - abgesehen vom Fall eines Betriebsnotstandes - kein Entlassungsgrund der beharrlichen Arbeitsverweigerung. (§ 48 ASGG)

Normen

AZG §6 Abs2
GewO 1859 §82 litf

9 ObA 63/95OGH10.05.1995
9 ObA 191/95OGH22.11.1995

Beisatz: Eine Interessenabwägung hat nur dann stattzufinden, wenn sich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung vorerst schon aus Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ableiten läßt. (T1) Veröff: SZ 68/224

9 ObA 309/97zOGH26.11.1997
9 ObA 119/98kOGH10.06.1998

Beis wie T1

9 ObA 333/98fOGH23.12.1998

Vgl; Beisatz: Der Arbeitnehmer setzt im Falle der Verweigerung unzulässiger Überstundenleistung niemals einen Entlassungsgrund. (T2)

8 ObA 124/99iOGH27.05.1999

Auch

8 ObA 268/01xOGH16.05.2002

Vgl; Beisatz: Verweigert ein eigens für die Behebung von Störungen beschäftigter Betriebstechniker die zuvor zugesagte Nachtarbeit zur Behebung einer nur während des Betriebes in der Nacht feststell- und behebbaren Betriebsstörung, so ist seine Entlassung gerechtfertigt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950510_OGH0002_009OBA00063_9500000_001

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