OGH 4Ob35/95 (RS0077935)

OGH4Ob35/959.5.1995

Rechtssatz

Psychischer (="moralischer") Kaufzwang liegt vor, wenn der Kunde einen Geschäftsabschluss nur schwer ausweichen kann oder veranlasst wird, eine Ware nicht wegen ihrer Güte und Preiswürdigkeit, sondern "anstandshalber" zu kaufen. Der Umworbene gerät durch die Vergünstigung in eine psychische Zwangslage, in welcher er es als unanständig oder jedenfalls peinlich empfindet, nichts zu kaufen. Je wertvoller ein Geschenk ist, desto eher wird sich der Empfänger verpflichtet fühlen, Kunde desjenigen zu werden oder zu bleiben, dem er es verdankt. Hier: Gutscheine für Gratisflugreisen für bestehende Zeitungsabonnenten.

Normen

ZPO §502 Abs1 HIII3
UWG §1 D1f

4 Ob 35/95OGH09.05.1995

Veröff: SZ 68/88

4 Ob 51/95OGH13.06.1995
4 Ob 2053/96gOGH26.03.1996

nur: Psychischer (="moralischer") Kaufzwang liegt vor, wenn der Kunde einen Geschäftsabschluss nur schwer ausweichen kann oder veranlasst wird, eine Ware nicht wegen ihrer Güte und Preiswürdigkeit, sondern "anstandshalber" zu kaufen. Der Umworbene gerät durch die Vergünstigung in eine psychische Zwangslage, in welcher er es als unanständig oder jedenfalls peinlich empfindet, nichts zu kaufen. (T1) <br/>Beisatz: CA-Tausender. (T2)

4 Ob 2062/96fOGH29.05.1996

Auch; nur: Psychischer (="moralischer") Kaufzwang liegt vor, wenn der Kunde einen Geschäftsabschluss nur schwer ausweichen kann oder veranlasst wird, eine Ware nicht wegen ihrer Güte und Preiswürdigkeit, sondern "anstandshalber" zu kaufen. (T3) <br/>Beisatz: Die unabhängig von einem Kauf angekündigte verbilligte oder kostenlose Beförderung kann aber einen psychischen Kaufzwang auslösen, der die Kaufinteressenten in ihrer Entscheidungsfreiheit so stark beeinträchtigt, dass sie meinen, "anstandshalber" etwas kaufen zu müssen. (T4)

4 Ob 103/08pOGH10.06.2008

nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob ein Angebot auf Gratisbeförderung geeignet ist, einen derartigen „psychischen Kaufzwang" entstehen zu lassen, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art und Weise, wie die Beförderung im Einzelnen durchgeführt wird, und ob dadurch für den Interessenten das Gefühl einer Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags entstehen kann. (T5)

4 Ob 129/13vOGH22.10.2013

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/96

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_0040OB00035_9500000_006

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