OGH 7Ob525/95 (RS0043247)

OGH7Ob525/955.4.1995

Rechtssatz

Kein Teilhaber kann den Gebrauch eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Sache durch den anderen einseitig erzwingen. Umso weniger kann ein Teilhaber verpflichtet werden, einen über seinen Anteil hinausgehenden Teil der gemeinsamen Liegenschaft zu benützen, um dadurch dem anderen zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes verpflichtet zu werden.

Normen

ABGB §833 D2

7 Ob 525/95OGH05.04.1995
6 Ob 90/03hOGH21.05.2003

Auch

4 Ob 221/17dOGH29.05.2018
3 Ob 65/18gOGH14.08.2018

Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache, dass die Antragstellerin selbst (bisher) kein Interesse an einem Gebrauch der Liegenschaft ihrerseits bekundet hat, steht der Zulässigkeit des Antrags auf eine gerichtliche Benützungsregelung nicht entgegen. (T1)<br/>Beisatz: Der Gebrauch eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Sache durch den anderen wird dann nicht einseitig erzwungen, wenn sie dieser bereits allein und ausschließlich nutzt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950405_OGH0002_0070OB00525_9500000_001