OGH 7Ob525/95

OGH7Ob525/955.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Margarethe C*****, vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider den Antragsgegner Heinrich C*****, vertreten durch Dr.Erich Greger, Rechtsanwalt in Oberndorf, wegen Benützungsregelung, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 17.Jänner 1995, GZ 22 R 309/94-32, womit infolge Rekurses beider Teile der Beschluß des Bezirksgerichtes Oberndorf vom 5.Juni 1994, GZ 1 Nc 33/92-23, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, mit dem darauf befindlichen Wohnhaus *****. Die Antragstellerin ist im Jahre 1976 während der aufrechten Ehe der Streitteile aus dem Hause ausgezogen. Die Ehe wurde am 21.3.1983 geschieden. Im Scheidungsvergleich trafen die Streitteile über das als Ehewohnung dienende Haus keine Vereinbarung. Der Antragsgegner bewohnt seit dem Jahre 1976 das Erdgeschoß, eine Werkstätte sowie die Waschküche samt Duschgelegenheit im Keller dieses Hauses.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag, die Benützung der gemeinsamen Liegenschaft in der Weise zu regeln, daß der Antragsgegner berechtigt sei, die der Antragstellerin gehörige ideelle Hälfte mitzubenützen und weiters schuldig sei, ihr ab Antragstellung ein angemessenes Benützungsentgelt von S 4.000 monatlich zu bezahlen.

Der Antragsgegner sprach sich dagegen aus und verwies darauf, daß er nach einer zwischen den Streitteilen getroffenen bindenden Vereinbarung nur das Erdgeschoß benütze.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, für die von ihm tatsächlich benützten Räumlichkeiten monatlich S 650 an die Antragstellerin zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf eine darüber hinausgehende Benützungsregelung im Sinne einer alleinigen Benützung des gesamten Hauses durch den Antragsgegner und auf Bezahlung eines weiteren Benützungsentgeltes in der Höhe von S 3.350 wies es ab.

Es stellte neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch im wesentlichen fest, daß der Antragsgegner mit Schreiben vom 21.2.1984 die Antragstellerin zur Bezahlung von S 99.000 als Ersatz für die von ihm getätigten Investitionen aufgefordert habe. Dies sei von der Antragstellerin abgelehnt worden, weil die Arbeiten nur das vom Antragsgegner bewohnte Erdgeschoß betroffen hätten. Die von den Streitteilen bekundete Absicht, an der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen, sei nicht verwirklicht worden. Für das vom Antragsgegner benützte Stockwerk könne Benützungsentgelt in der Höhe von S 3.000 erzielt werden. Für die anderen für Abstellzwecke benutzbaren Flächen könnten S 700 und für die Garage weitere S 300 verlangt werden. Dies ergebe eine Benützungsentgelt für das ganze Haus in der Höhe von S 4.000.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß eine bindende Vereinbarung über die Benützung der Liegenschaft nicht getroffen worden sei, weshalb eine Benützungsregelung im außerstreitigen Wege grundsätzlich zulässig sei. Der Antragsgegner könne aber nicht verhalten werden, das gesamte Haus zu benützen und hiefür ein entsprechendes Benützungsentgelt zu entrichten. Dies würde dazu führen, einen Miteigentümer zur zwangsweisen Benützung eines Teiles zu verhalten, den er, wie auch die Antragstellerin, gar nicht benützen wolle. Die Antragstellerin habe gar kein Interesse, ihre ideelle Miteigentumshälfte zu benützen. Da das Haus auch nicht geeignet sei, in zwei gleichwertige Wohnungen geteilt zu werden, seien dem Antragsgegner die von ihm bisher tatsächlich benützten Räumlichkeiten durch die Benützungsregelung zuzuweisen und dafür ein angemessenes Benützungsentgelt in Rechnung zu stellen. Bei der Vermietung des Hauses könne ein monatlicher Mietzins von S 4.000 erzielt werden, woraus sich ein monatliches Benützungsentgelt für beide Miteigentümer von S 2.000 ergebe. Weil der Antragsteller aber mehr als seine Hälfte benütze, sei ihm für den weiteren Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache ein mit S 650 angemessenes Benützungsentgelt aufzuerlegen.

Das Rekursgericht gab dem gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung gerichteten Rekurs der Antragstellerin nicht Folge, wohl aber dem Rekurs des Antragsgegners und wies den Antrag zur Gänze ab. Es hielt noch fest, daß zwischen den Streitteilen ein Verfahren auf Aufhebung der Eigentümergemeinschaft anhängig sei, das derzeit ruhe, und erörterte rechtlich, daß die Antragstellerin selbst davon ausgegangen sei, daß der Antragsgegner bis zur Antragstellung das Haus berechtigt allein benützt habe. Mit dem Antrag strebe sie aber nicht eine eigene Benützung der Liegenschaft an, sondern verfolge damit lediglich das Ziel, daß der Antragsgegner "berechtigt" sein solle, auch ihren Liegenschaftsanteil zu benützen. Solange es aber ein Miteigentümer unterlasse, eine seinem Anteil entsprechende Benützungsregelung herbeizuführen, stehe ihm gegen den anderen kein Entgelt für die Benützung zu. Lediglich für die Zeit nach Untersagung des Mehrgebrauches könne ein Benützungsentgelt verlangt werden. Eine derartige Untersagung strebe die Antragstellerin gar nicht an.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dme Antrag, ihr ein monatliches Benützungsentgelt in der Höhe von S 1.650 zuzusprechen.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

In der Entscheidung SZ 58/10 = JBl 1985, 614 hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage des Benützungsentgelts durch einen die gemeinschaftliche Sache benützenden Teilhaber auseinandergesetzt und ist dabei zur Auffassung gekommen, daß ein Miteigentümer von dem anderen ohne besondere Vereinbarung keine Vergütung dafür fordern könne, daß dieser in der Vergangenheit einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützt habe als seiner Miteigentumsquote entspreche. Eine solche weitergehende Benützung sei aus der im Miteigentum wurzelnden Befugnis jedes Miteigentümers abzuleiten, die Sache nach Willkür zu gebrauchen und zu benützen, soweit nicht andere Miteigentümer ihrerseits Anteilsrechte geltend machen. Es stehe zwar den anderen Miteigentümern frei, die bisherige Art der Nutzung im Wege einvernehmlicher Regelung oder durch Anrufung des Gerichtes zu ändern, doch wirke einen solche Neugestaltung des Gebrauchs und der Nutzung als konstitutiver Akt bloß für die Zukunft. Ein Miteigentümer, der das gemeinschaftliche Gut über seinen Anteil hinaus (oder überhaupt alleine) gebrauche oder benütze, handle nicht ohne zureichendem Rechtsgrund. Soweit keine Benützungsvereinbarung getroffen worden sei, könne der Miteigentünmer einer Sache, die bestimmte unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeiten eröffne, diesen Gebrauch ausüben; bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit dürfe der Miteigentümer das gemeinschaftliche Gut derart gebrauchen oder benützen, daß er hiedurch den Gebrauch oder die Benützung durch einen anderen nicht beeinträchtigt. Dabei sei nur auf den konkreten Gebrauch durch den anderen Bedacht zu nehmen, sodaß der Gebrauch des einen nur in dem tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke finde. Überlasse daher ein Miteigentümer dem anderen die Benützung der gemeinschaftlichen Liegenschaft, so handle dieser nicht rechtswidrig, wenn er von der ihm hiedurch eröffneten Möglichkeit Gebrauch mache. Wolle nun der andere Miteigentümer seinerseits Anteilsrechte geltend machen, ohne daß er sich auf eine schon zustande gekommene Benützungsregelung berufen könne, stehe es ihm frei, eine Änderung des bisherigen Gebrauchs durch eine einvernehmliche Regelung bzw. durch Anrufung des Außerstreitrichters anzustreben. Der bloße Widerspruch eines Miteigentümers gegen den Umfang der bisherigen Benützung durch den anderen allein schaffe noch keinen Anspruch auf ein Benützungsentgelt. Solange es ein Miteigentümer unterlasse, eine auch seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsordnung bzw. Benützungsregelung herbeizuführen, könne er den anderen Miteigentümer nicht auf Entrichtung eines Benützungsengelts in Anspruch nehmen, wenn dieser das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebrauche oder nutze, weil er dabei nicht ohne zureichenden Rechtsgrund handle.

Der erkennenden Senat schließt sich dieser Rechtsmeinung an.

Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, daß die Antragstellerin nach ihren ausdrücklichen Ausführungen dem Antragsgegner den - nicht festgestellten - Mehrgebrauch der Liegenschaft gar nicht untersagen will, sondern eine Benützungsregelung dergestalt anstrebt, daß dem Antragsgegner die Benützung der gesamten Liegenschaft gegen Bezahlung eines Benützungsgentgelts "gestattet" werde. Dies kommt aber einer zwangsweisen Verpflichtung zur Nützung der Liegenschaft durch den Antragsgegner gleich. Dem steht entgegen, daß kein Teilhaber den Gebrauch eines bestimmten Teiles der Sache einseitig erzwingen kann (Klang in Klang2 III, 1093). Umsoweniger kann ein Teilhaber verpflichtet werden, einen über seinen Anteil hinausgehenden Teil der gemeinsamen Liegenschaft zu benützen, um dadurch dem anderen zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes verpflichtet zu werden.

Die Antragstellerin strebt daher - wie das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat - eine Benützungsregelung der gemeinsamen Liegenschaft gar nicht an, weil sie nicht beabsichtigt, die Liegenschaft tatsächlich zu nutzen. Daß eine derartige Nutzung faktisch unmöglich werde, läßt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, weil insbesondere der Ausbau des Dachbodens nicht unmöglich erscheint.

Dem Revisionsrekurs war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

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