Rechtssatz
§ 317 Abs 2 StPO überläßt es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen ("komplexe" Fragestellung) oder zum Gegenstand besonderer (Zusatzfrage) Fragen zu machen sind. (Den Geschworenen stand für den Fall, daß sie das dem Angeklagten zur Last gelegte Unzuchtsdelikt ohne Herbeiführung einer Schwangerschaft des Opfers angenommen hätten, die ihnen durch § 330 Abs 2 StPO eingeräumte Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der bezüglichen Hauptfrage (durch Ausschaltung der Merkmale der qualifizierenden Tatfolge) offen).
13 Os 134/06i | OGH | 24.01.2007 |
Auch; nur: § 317 Abs 2 StPO überläßt es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen ("komplexe" Fragestellung) oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950309_OGH0002_0120OS00188_9400000_003
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