OGH 5Nd502/95 (RS0053012)

OGH5Nd502/9523.2.1995

Rechtssatz

Selbst ein (nahezu) entscheidungsreifer offener Unterhaltserhöhungsantrag steht der Übertragung der Zuständigkeit einer Pflegschaftssache an das Gericht des neuen Aufenthaltsortes des Kindes dann nicht entgegen, wenn sich inzwischen alle Beteiligten am neuen Gerichtsort aufhalten und das bisher zuständige Gericht nur so kurz mit der Pflegschaftssache befaßt war, daß es keinen Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Pflegebefohlenen gewinnen konnte. Ein besonderer Vorteil ist unter diesen Umständen aus der Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht nicht zu erwarten.

Normen

JN §111

5 Nd 502/95OGH23.02.1995
3 Nd 502/97OGH21.02.1997
8 Ob 115/12pOGH24.10.2012

Auch

4 Nc 14/17xOGH06.06.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950223_OGH0002_0050ND00502_9500000_001

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