OGH 7Ob41/94 (RS0081648)

OGH7Ob41/9422.2.1995

Rechtssatz

Das Erfordernis der Beaufsichtigung von Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern sowie Wochenendhäusern, die länger als zweiundsiebzig Stunden unbewohnt sind, darf nicht überspannt werden. Jeweilige (tägliche?) Beobachtung der wasserführenden Anlagen kann nicht gefordert werden.

Normen

ABEV Art8
AWB 1986 Art6 Abs2
AWB 1/97 Art6 Abs2

7 Ob 41/94OGH22.02.1995
7 Ob 82/03iOGH28.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Das Erfordernis der Beaufsichtigung zur Verhinderung von Frostschäden darf nicht überspannt werden. (T1); Beisatz: Dennoch ist in einer Jahreszeit, in der in unseren geographischen Breiten üblicherweise Frostgefahr besteht, die Gefahr des Einfrierens von Leitungen bei leerstehenden Objekten geradezu evident. (T2)

7 Ob 215/07dOGH16.11.2007

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es würde die Pflicht des Versicherungsnehmers, das Haus zu beaufsichtigen, überspannen, wollte man von ihm - ohne jede Anhaltspunkte, dass die Heizung ausfallen könnte - alle zwei Tage eine Kontrolle der Heizung verlangen. (Art 8 ABEV). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950222_OGH0002_0070OB00041_9400000_001