OGH 2Ob11/95 (RS0075587)

OGH2Ob11/959.2.1995

Rechtssatz

Den Liegenschaftseigentümer trifft nach § 93 Abs 1 StVO eine Streupflicht für den ganzen Gehsteig auch dann, wenn nur die straßenabgewandte Gehsteigbegrenzung nicht mehr als drei Meter entfernt ist.

Normen

StVO §93 Abs1

2 Ob 11/95OGH09.02.1995
5 Ob 173/02fOGH12.09.2002

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/116

2 Ob 26/06xOGH31.08.2006

Beisatz: Liegt der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) jedoch mehr als drei Meter von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, deren Eigentümer deshalb nicht mehr Anrainer ist, trifft die Verpflichtung des § 93 Abs 1 StVO den Eigentümer jener (mehr als drei Meter breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liegt, mag dieser auch Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundfläche sein. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/122

2 Ob 86/06wOGH05.10.2006

Beisatz: Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, in welchem ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden ist, der Straßenrand aber nicht mehr als 3 m von der Grenze einer Liegenschaft entfernt verläuft. (T2)

2 Ob 35/22vOGH26.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19950209_OGH0002_0020OB00011_9500000_003

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