OGH 14Os167/94 (RS0092194)

OGH14Os167/9431.1.1995

Rechtssatz

Die schlichte Anwesenheit des Beamten während der Dienstzeit am gewöhnlichen Ort seiner Amtsverrichtungen oder Dienstverrichtungen allein genügt ebensowenig, wie seine bloße Dienstbereitschaft. Beamte (Seelsorger) sind erst dann in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes begriffen, wenn sie eine in ihren amtlichen Wirkungskreis fallende Handlung rechtmäßig vornehmen, sich also in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben betätigen. Dieser Wirkungskreis ist nach den jeweiligen Dienstvorschriften zu beurteilen. Eine Amtsausübung oder Dienstausübung muß auch nach außen als solche erkennbar in Erscheinung treten, denn nur dann besteht das der Bestimmung des § 117 Abs 2 erster Satz StGB zugrundeliegende Bedürfnis nach einem erhöhten prozessualen Schutz des Beamten. Neutrale Verrichtungen und Verhaltensweisen eines Beamten selbst während der Dienstzeit am Dienstort, die nicht als Erfüllung spezifischer Vollzugsaufgaben des Beamten erkennbar sind, stellen daher noch keine Ausübung seines Amtes oder Dienstes dar.

Arbeitsverrichtung — Arbeitsbereitschaft — Arbeitsvorschrift — Arbeitsausübung — Arbeitszeit — Arbeitsort

 

Normen

StGB §64 Abs1 Z2
StGB §84 Abs2 Z4 G
StGB §117 Abs2
StGB §270

14 Os 167/94OGH31.01.1995
15 Os 30/20fOGH11.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0140OS00167_9400000_001

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