OGH 14Os181/94 (RS0072997)

OGH14Os181/9410.1.1995

Rechtssatz

Gemäß § 450 StPO hat das Bezirksgericht seine Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen, gegen den dem Beschuldigten und dem Ankläger (Staatsanwalt, Privatankläger, Subsidiarankläger) die Beschwerde (§ 481 StPO) an den Gerichtshof I. Instanz zusteht. Durch die Bestimmung des § 450 StPO wird die auf einer ganz anderen rechtlichen Ebene liegende Möglichkeit, im Dienstaufsichtswege die Überprüfung von Anträgen des Bezirksanwaltes durch den Staatsanwalt zu veranlassen (§ 4 Abs 1 StAG, § 41 Abs 1 DVStAG), nicht berührt.

Normen

DVStAG §41 Abs1
StAG §4 Abs1
StPO §450

14 Os 181/94OGH10.01.1995
14 Os 52/08sOGH13.05.2008

Auch; nur: Gemäß § 450 StPO hat das Bezirksgericht seine Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. (T1); Beisatz: Hier: Indem es das Bezirksgericht unterlassen hat, seine nach der Aktenlage und dem Antrag auf Bestrafung indizierte sachliche Unzuständigkeit mittels Beschluss festzustellen, verletzt bereits die Anberaumung einer Hauptverhandlung das Gesetz in §450 StPO aF iVm §114 Abs8 FPG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950110_OGH0002_0140OS00181_9400000_001

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