European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00181.9400000.0110.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Durch den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Korneuburg vom 19. Jänner 1994, AZ 13 a Ns 19/93 (in ON 8), mit dem die Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Korneuburg ausgesprochen wurde, ist das Gesetz verletzt worden.
Dieser Beschluß wird aufgehoben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Bezirksanwalt beantragte am 22. Dezember 1993 beim Bezirksgericht Korneuburg die Bestrafung des Wolfgang K* wegen des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit a und b PornG (ON 5 des unter ON 8 einbezogenen Verfahrens AZ 4 U 524/93 des Bezirksgerichtes Korneuburg). Dieses übermittelte die Akten der Staatsanwaltschaft Korneuburg mit der Bekanntgabe (§ 450 StPO), daß es sich für sachlich unzuständig erachte. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin beim Vorsitzenden der Ratskammer des Landesgerichtes Korneuburg den Antrag, die Strafsache an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Mit Beschluß vom 19. Jänner 1994, AZ 13 a Ns 19/93 (in ON 8), sprach die Ratskammer aus, daß das Bezirksgericht Korneuburg zur Führung des Strafverfahrens unzuständig sei, und wies die Strafsache dem Landesgericht Korneuburg zur Entscheidung zu. Zur Begründung führte sie aus, daß die Strafbestimmung des § 1 Abs 2 PornG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe vorsehe, die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß § 9 Abs 1 Z 1 StPO aber auf das Strafverfahren wegen solcher Vergehen beschränkt sei, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht sei, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt.
Der Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Korneuburg steht ‑ wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht (zum Teil allerdings zu einem anderen Ergebnis kommend) aufzeigt ‑ mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1. § 450 StPO regelt das Verfahren für den Fall, daß sich ein Bezirksgericht als sachlich unzuständig erachtet, weil ein Gericht höherer Ordnung zuständig sei. Die Bestimmung lautet:
"Hält das Bezirksgericht dafür, daß der Gerichtshof erster Instanz oder das Geschworenengericht zuständig sei, so hat es dies dem Staatsanwalt am Gerichtshof erster Instanz oder dem Privatankläger (§§ 46, 449) bekanntzugeben. Verweist aber der Gerichtshof erster Instanz oder ein höheres Gericht die Sache wieder an das Bezirksgericht zurück, so kann dieses sie nicht weiter wegen Nichtzuständigkeit von sich abweisen."
Diese Vorschrift wurde aus der Strafprozeßordnung 1850 in die Strafprozeßordnung 1873 übernommen und nur der geänderten Gerichtsorganisation angepaßt, wobei jedoch außer acht blieb, daß das Verfahren, wie es die Strafprozeßordnung 1850 regelte, nun in wesentlichen Punkten nicht mehr dasselbe war (Rehm, Zur Entstehungsgeschichte des § 450 StPO, ÖJZ 1961, 285 ff). Demzufolge trifft die Bestimmung keine Aussage darüber, in welcher Form das Bezirksgericht seine Unzuständigkeit bekanntzugeben, wie der Ankläger nach einer solchen Bekanntgabe vorzugehen und welches Organ des Gerichtshofes erster Instanz die Zurückverweisung der Sache an das Bezirksgericht erforderlichenfalls anzuordnen hat.
Infolge der Unzulänglichkeit der Regelung des § 450 StPO gab es seit Inkrafttreten der Strafprozeßordnung 1873 unterschiedliche Meinungen darüber, wie das Bezirksgericht seine Unzuständigkeit vor der Hauptverhandlung zu erklären hat. Die ältere Lehre vertrat nahezu einhellig die Auffassung, daß es dies durch Beschluß auszusprechen habe (Walter, Zur Auslegung und Entstehungsgeschichte des § 450 StPO, ÖJZ 1961, 365 mwN). Dieser Beschluß wäre vom Ankläger und vom Beschuldigten gemäß § 481 StPO mittels Beschwerde anfechtbar, worüber der Rechtsmittelsenat des Gerichtshofes erster Instanz (§ 13 Abs 3 StPO) zu entscheiden hätte. Stellt der Ankläger aber ‑ in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Bezirksgerichtes ‑ einen Verfolgungsantrag beim Gerichtshof erster Instanz, so könne dieser oder ein höheres Gericht nach den sonst dafür maßgebenden Vorschriften die Sache auch noch später mit bindender Wirkung an das Bezirksgericht zurückverweisen (Walter, aaO, 367).
Hingegen verstanden die Rechtsprechung und die jüngere Lehre die Regelung des § 450 StPO überwiegend dahin, daß das Bezirksgericht dem Ankläger seine Rechtsansicht, daß es sachlich unzuständig sei, formlos mitzuteilen habe und der Staatsanwalt oder der Privatankläger (§§ 46, 449 StPO) ‑ im Falle, daß er die Rechtsansicht des Bezirksgerichtes nicht teilt ‑ hierauf einen das Bezirksgericht bindenden Beschluß des Gerichtshofes erster Instanz einholen könne (KH 1245, 1338; SSt 32/7; Foregger‑Kodek StPO6 § 450 Erl I; Roeder, Strafverfahrensrecht2, 51; Platzgummer, Strafverfahren6, 73), der gemäß der Zuständigkeitsvorschrift des § 13 Abs 3 StPO in einer Versammlung von drei Richtern zu fassen sei (SSt 32/7).
Diese ‑ nicht unbestritten gewesene (siehe Kodek, Einige Probleme funktioneller Zuständigkeit im Strafverfahren der Gerichtshöfe erster Instanz, ÖJZ 1977, 377) - Auslegung des § 450 StPO war in der Folge die herrschende.
Das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl Nr 605, hat indes die grundsätzliche Kompetenz des Dreirichtersenates für die Beschlußfassung des Gerichtshofes erster Instanz außerhalb einer Hauptverhandlung beseitigt. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte der Dreirichtersenat nach § 13 Abs 3 zweiter Fall StPO nur noch für solche Entscheidungen zuständig sein, in denen es unmittelbar um die in einem Urteil getroffene Entscheidung geht (JAB 359 BlgNR XVII. GP , 30). Nach der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 geschaffenen Rechtslage wäre daher die Ratskammer auf Grund des ihr nach § 12 Abs 1 StPO aF zugekommenen allgemeinen Aufsichtsrechtes als für die Beschlußfassung gemäß § 450 zweiter Satz StPO zuständiges Entscheidungsorgan in Betracht gekommen.
Dieses Aufsichtsrecht der Ratskammer wurde jedoch durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl Nr 526, mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 beseitigt. Gemäß § 12 StPO nF ist die Ratskammer nur noch zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters, soweit nicht der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist, und in den übrigen vom Gesetz bezeichneten Fällen zuständig. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll der Ratskammer im Vorverfahren die Entscheidung in erster Instanz nur noch in den vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen zukommen (JAB 1157 BlgNR XVIII. GP , 3 f). Schon aus diesem Grund scheidet auch die Möglichkeit aus, den Zuständigkeitsbereich der Ratskammer in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 64 Abs 1 erster Satz StPO (Zuständigkeitsstreit zwischen Bezirksgerichten, die unter demselben Gerichtshof erster Instanz stehen) und des § 485 Abs 1 Z 2 StPO (Einholung einer Entscheidung der Ratskammer durch den Einzelrichter, wenn er das Gericht oder sich für nicht zuständig hält) auf den Fall des § 450 zweiter Satz StPO auszudehnen.
Der Generalprokurator schlägt daher vor, aus der geänderten Rechtslage interpretativ abzuleiten, daß nunmehr der Untersuchungsrichter als das auch sonst für das Vorverfahren zuständige Organ des Gerichtshofes erster Instanz (§ 11 Abs 2 StPO) zur Entscheidung gemäß § 450 zweiter Satz StPO berufen sei (so auch Bertel, Strafprozeßrecht4 Rz 182). Sein Beschluß unterläge gemäß § 113 Abs 1 StPO dem Rechtszug an die Ratskammer, die auch vom Beschuldigten angerufen werden könne. Auf diese Weise werde dem ‑ mit dem Zuständigkeitsstreit in der Regel noch nicht befaßten ‑ Beschuldigten rechtliches Gehör verschafft. Im gegebenen Fall wäre daher der Untersuchungsrichter und nicht die Ratskammer des Landesgerichtes Korneuburg zur Beschlußfassung gemäß § 450 zweiter Satz StPO zuständig gewesen.
Dieser Auffassung vermag sich der Oberste Gerichshof nicht anzuschließen.
Systemgemäß können das Bezirksgericht bindende Beschlüsse des Gerichtshofes erster Instanz nur von einem Kollegialorgan gefaßt werden. Dies folgt ganz allgemein aus der Bestimmung des § 13 Abs 3 StPO, wonach die Gerichtshöfe erster Instanz als Rechtsmittelgerichte durch einen Senat von drei Richtern entscheiden. Im besonderen gilt dies ‑ und insoweit können die Bestimmungen der §§ 64 Abs 1 erster Satz und 485 Abs 1 Z 2 StPO zur Interpretation sehr wohl herangezogen werden ‑ für Zuständigkeitsfragen, für deren Entscheidung das Gesetz die Kompetenz der Ratskammer normiert. Wenngleich diese und ‑ wie erwähnt ‑ auch der Dreirichtersenat als Entscheidungsorgan gemäß § 450 zweiter Satz StPO nicht mehr in Betracht kommen, so wäre es doch mit den hierarchischen Grundsätzen der Strafprozeßordnung unvereinbar, einem Einzelorgan (dem Untersuchungsrichter) in der bedeutsamen Frage der sachlichen Zuständigkeit eine Entscheidungskompetenz mit bindender Wirkung für ein anderes Einzelorgan (den Bezirksrichter) zuzugestehen, mag auch diese Entscheidung im Rechtsmittelweg überprüfbar sein (§ 113 StPO).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher veranlaßt, infolge der im aktuellen Bereich grundlegend geänderten Rechtslage und im Hinblick auf den historisch begründeten Mangel aus dem Gesetz selbst ableitbarer zwingender Gegenargumente, seine Rechtsprechung, daß das Bezirksgericht seine Bedenken im Sinne des § 450 erster Satz StPO dem Ankläger formlos mitzuteilen hat, aufzugeben.
Zurückgreifend auf die schon von Walter (aaO, S 366 f) ausführlich begründete Lösungsvariante interpretiert der Oberste Gerichtshof die Vorschrift des § 450 StPO nunmehr dahin, daß das Bezirksgericht seine Unzuständigkeit mit Beschluß auszusprechen hat, gegen den dem Beschuldigten und dem Ankläger (Privatankläger, Subsidiarankläger) das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz zusteht (§ 481 StPO), womit in rechtsstaatlich befriedigender Weise auch der Beschuldigte sogleich in das Verfahren zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit mit einbezogen wird.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Unzuständigkeitserklärung des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 27. Dezember 1993 (S 1 a in ON 8) der Sache nach ein Beschluß war und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 1993 (S 1 a verso in ON 8) als Beschwerde vom Rechtsmittelsenat (§ 13 Abs 3 StPO) des Landesgerichtes Korneuburg zu behandeln gewesen wäre.
Am Rande sei noch vermerkt, daß durch die Bestimmung des § 450 StPO die auf einer ganz anderen rechtlichen Ebene liegende Möglichkeit, im Dienstaufsichtswege (§ 4 Abs 1 StAG, § 41 Abs 1 DV‑StAG) die Überprüfung von Anträgen des Bezirksanwaltes durch den Staatsanwalt zu veranlassen, nicht berührt wird.
2. Von den dargelegten formellen Überlegungen abgesehen, ist aber der in Beschwerde gezogene Ratskammerbeschluß vor allem materiell verfehlt.
Nach der vor dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993 gültigen Fassung des § 9 Abs 1 Z 1 StPO oblag den Bezirksgerichten das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß sechs Monate übersteigt, und die nicht den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesen sind. Diese negative Formulierung ("keine Freiheitsstrafe ...") machte es überflüssig, die Zuständigkeit bei Vergehen mit ausschließlicher Geldstrafdrohung oder mit einer kombinierten Geld‑/Freiheitsstrafdrohung ausdrücklich zu normieren, weil es nur darauf ankam, ob eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten angedroht ist.
Durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 wurde die Zuständigkeit der Bezirksgerichte neu geregelt, wonach § 9 Abs 1 Z 1 StPO nunmehr lautet:
"Den Bezirksgerichten obliegt das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB) und des umweltgefährdenden Beseitigens von Abfällen und Betreibens von Anlagen (§ 181 b StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen."
Durch diese Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Bezirksgerichte grundsätzlich auf Vergehen erweitern, für die (nur Geldstrafe oder) eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt (JAB 1157 BlgNR XVIII.GP , 3).
Das Wort "oder" im neu gefaßten § 9 Abs 1 Z 1 StPO trennt daher lediglich den Fall der ausschließlichen Androhung einer Geldstrafe von jenen Vergehen, für die eine Freiheitsstrafe alternativ oder kumulativ zu einer Geldstrafe angedroht ist (vgl Foregger‑Kodek StPO6 § 9 Erl I). Jede andere grammatikalische Auslegung hätte zur Folge, daß nunmehr alle Vergehen, für die alternativ oder kumulativ Geld‑ und Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr angedroht ist, aus der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit fielen, im Ergebnis somit die meisten Vergehen, die bisher dem Bezirksgericht zugewiesen waren (vgl Hager, Zur Neuordnung der sachlichen Zuständigkeit durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, ÖJZ 1993, 736). Ein solches Verständnis würde aber dem erklärten Willen des Gesetzgebers zur Aufwertung der Bezirksgerichte zuwiderlaufen. Dieser hätte auch keinen Anlaß gehabt, die wahlweise mit Freiheits‑ oder Geldstrafe bedrohten Delikte nach §§ 181 und 181 b StGB ausdrücklich aus der Zuständigkeit der Bezirksgerichte herauszunehmen, wenn er die Fälle der alternativen Androhung einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich den Bezirksgerichten hätte zuweisen wollen. Für eine hievon abweichende Behandlung der Fälle der kumulativen Androhung von Geld‑ und Freiheitsstrafe bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt, und zwar auch dann nicht, wenn die Summe der primär angedrohten Freiheitsstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgesehenen höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe ein Jahr übersteigt. Das Gesetz versteht nämlich unter der "angedrohten" Freiheitsstrafe nur eine solche, die für eine Tat unmittelbar in der betreffenden Strafnorm angedroht ist, und unterscheidet hievon in der Regel die "angedrohte" Geldstrafe; die Ersatzfreiheitsstrafe stellt hingegen keine (mit der Geldstrafe zugleich) "angedrohte" (Freiheits‑)Strafe dar (EvBl 1976/134).
Das Strafverfahren wegen des Vergehens nach § 1 Abs 1 PornG, welches nach Abs 2 der genannten Gesetzesstelle mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft wird, wobei neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden kann, fällt daher in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte.
Da eine Benachteiligung des Angeklagten durch den gesetzwidrigen Ratskammerbeschluß nicht ausgeschlossen werden kann, war dieser zu kassieren (§ 292 letzter Satz StPO).
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