OGH 8ObS21/94 (RS0076822)

OGH8ObS21/9415.12.1994

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken, die Bestimmung des Abs 3 dahin auszulegen, daß Abfertigungsansprüche nicht nur nach Maßgabe des Abs 4, sondern auch mit dem Umfang begrenzt sind, in welchem sie nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes oder anderer gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften zustehen.

Normen

IESG §1 Abs3 Z2
IESG §1 Abs3 Z4
IESG §1 Abs4

8 ObS 21/94OGH15.12.1994
8 ObS 2054/96hOGH23.05.1996

Auch

8 ObS 240/97wOGH07.08.1997

Vgl auch

8 ObS 236/99kOGH11.11.1999

Vgl auch

8 ObS 22/01wOGH22.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Ansprüche auf Grund einer einzelvertraglichen Anrechnung von bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegten Lehrzeiten, die über das in § 23 AngG vorgesehene Ausmaß hinausgehen, sind nicht gesichert. (T1)

8 ObS 257/01dOGH15.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Allerdings ist eine sich durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten ergebende Erhöhung des Abfertigungsanspruches nach § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG dann gesichert, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. (T2)

8 ObS 6/15pOGH25.06.2015

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19941215_OGH0002_008OBS00021_9400000_001

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