Rechtssatz
Das Fehlen einer Regelung über einen Rechnungslegungsanspruch im UWG für die sittenwidrige Nachahmung fremder Arbeitsergebnisse als planwidrige Lücke des wettbewerbsrechtlichen Schutzes gegen Nachahmung ist durch die analoge Anwendung verwandter Vorschriften des Immaterialgüterrechts, hier insbesondere des UrhG, zu schließen, weil diese Bestimmungen unmittelbar dem Gedanken Rechnung tragen, dem wegen des Eingriffes in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruches gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern.
4 Ob 2206/96g | OGH | 17.09.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des § 56 MSchG. (T1) |
4 Ob 216/04z | OGH | 11.01.2005 |
Auch; Beisatz: Zur Vorbereitung des Bereicherungsanspruchs steht dem Verletzten ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. (T2) |
4 Ob 198/06f | OGH | 16.01.2007 |
Auch; Beisatz: Um dem wegen eines Eingriffes in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruchs gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern, gewährt die Rechtsprechung auch in Fällen sittenwidriger unmittelbarer Leistungsübernahme einen Anspruch auf Rechnungslegung. (T3) |
17 Ob 21/09a | OGH | 16.12.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS125575. (T4); Beisatz: Hier: Eingriff in die durch einen Schiedsspruch gestaltete Rechtslage. (T5) |
4 Ob 118/18h | OGH | 29.01.2019 |
Vgl; Beisatz: Ein Rechnungslegungsanspruch steht dem Geschädigten im Anwendungsbereich des UWG generell bei Eingriffen in eine geschützte Rechtsposition zu. (T6); Beisatz: Hier: Abwerben von Kunden durch rechtswidrige Verwertung von Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnissen (Kundenlisten).(T7) |
4 Ob 114/21z | OGH | 22.09.2021 |
Beisatz: Hier: Unredliche Erlangung und Verwendung von streng geheimen Firmeninformationen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19941122_OGH0002_0040OB00078_9400000_002