OGH 4Ob105/94 (RS0077654)

OGH4Ob105/9418.10.1994

Rechtssatz

Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. Fußballmagazin "Anpfiff".

Normen

UrhG §24
UrhG §26

4 Ob 105/94OGH18.10.1994
4 Ob 2161/96iOGH12.08.1996

nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. (T1)<br/>Beisatz: Mit der Übernahme des Auftrages, Buchstützen für den Auftraggeber zu entwerfen, und mit der Übergabe des Entwurfes, hat der Auftragnehmer (Urheber) schlüssig einer Verwertung durch den Auftraggeber zugestimmt. (T2)

4 Ob 26/00bOGH12.04.2000

Auch; nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. (T3)

4 Ob 127/00fOGH03.05.2000

Auch; nur: Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. (T4)

4 Ob 184/04vOGH28.09.2004

nur T1; Beisatz: Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (T5)

5 Ob 293/05gOGH04.04.2006

nur T4

4 Ob 212/06iOGH21.11.2006

Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung können Werknutzungsrechte auch konkludent erteilt und auf Rechtsnachfolger übertragen werden. (T6)

4 Ob 112/07kOGH04.09.2007

nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. (T7)<br/>Beis wie T5

4 Ob 248/07kOGH11.03.2008

Beisatz: Hier: Verwertungsrechte für von Mitarbeitern in Erfüllung ihrer dienstvertraglichen Pflichten und nicht bloß aus Anlass derselben geschaffene Werke. (T8)

4 Ob 117/08xOGH26.08.2008

Auch; nur T3; Beisatz: Im Zweifel bestimmt sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung. (T9)

4 Ob 111/08iOGH26.08.2008

nur T1

4 Ob 163/09pOGH19.11.2009

Auch; nur T1

4 Ob 69/14xOGH23.04.2014

nur T1

4 Ob 21/15iOGH24.03.2015

Beis wie T5

4 Ob 226/19tOGH19.12.2019

Vgl

4 Ob 100/20iOGH11.08.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00105_9400000_001