OGH 4Ob103/94 (RS0031669)

OGH4Ob103/9418.10.1994

Rechtssatz

Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, liegen etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsunterlagen seines Arbeitgebers ablichtet, um mit diesem so gewonnenen Material Konkurrenz zu machen. Sie sind aber auch dann zu bejahen, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm für die Dienstgeberin betreute Kunden im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft (oder sonst für einen neuen Arbeitgeber) vorzubereiten, liegt doch darin ein besonderer Vertrauensbruch des Dienstnehmers.

Angestellte — Sittenwidrigkeit — Wettbewerbsklausel — Beschränkung — Erwerbstätigkeit — Verstoß — Kopie — Unterlagen — Ablichtung — Abwerben — Vorbereitung — Treuepflicht — Untreue

 

Normen

AngG §36 I
UWG §1 D3e
UWG §1 D3f
UWG §1 D4a

4 Ob 103/94OGH18.10.1994
4 Ob 2358/96kOGH11.02.1997

Ähnlich

4 Ob 36/99vOGH23.02.1999

Auch; nur: Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. (T1)

8 ObA 286/01vOGH27.05.2002

nur: Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, liegen etwa dann vor, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm für die Dienstgeberin betreute Kunden im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft vorzubereiten. (T2) <br/>Beisatz: Dieses Verhalten ist im Zusammenhang zu sehen. Es stellt einen zweifachen Pflichtverstoß dar. Daher kann auch nicht daraus, dass allein aus dem Verstoß gegen die Konkurrenzklausel noch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch abgeleitet werden kann, geschlossen werden, dass dies auch für den zweifachen Verstoß gilt. (T3)

4 Ob 84/07tOGH22.05.2007

Auch; Beisatz: Zur Verletzung der vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel müssen weitere, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. (T4)

4 Ob 36/13tOGH18.06.2013

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls. (T5)

4 Ob 46/14iOGH23.04.2014

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Um die Unlauterkeit zu begründen, muss die Wettbewerbshandlung unabhängig von der Vertragsverletzung unlauter sein. (T6)

4 Ob 243/15mOGH27.01.2016

Auch; Beis wie T5

4 Ob 78/17zOGH27.07.2017

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00103_9400000_001

Stichworte