OGH 4Ob560/94 (RS0025107)

OGH4Ob560/944.10.1994

Rechtssatz

Dass das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (§ 35 ff GBG), hindert Verfügungen der Verkäuferin nicht. Das ergibt sich gerade aus § 49 GBG. Die grundbücherlichen Eintragungen stehen allerdings - ebenso wie jene des Vorgemerkten - unter der auflösenden Bedingung der späteren Rechtfertigung (bzw der Löschung) der Vormerkung.

Normen

ABGB §1120 Ba
GBG §49

4 Ob 560/94OGH04.10.1994

Veröff: SZ 67/163

1 Ob 67/97bOGH18.03.1997

Auch; nur: Dass das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (§ 35 ff GBG), hindert Verfügungen der Verkäuferin nicht. (T1) <br/>Beisatz: Noch weniger hindert eine zwecks Rangwahrung gesetzte Plombe die Verfügungsmacht desjenigen, dessen Eigentum im Grundbuch noch einverleibt ist. (T2)

5 Ob 31/16vOGH01.03.2017

Auch

5 Ob 169/16pOGH01.03.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00560_9400000_001

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