OGH 9ObA139/94 (RS0028657)

OGH9ObA139/9428.9.1994

Rechtssatz

Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ausgetreten ist. Es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen eine solche Absicht des Arbeitnehmers erschlossen werden kann. (Hier: jugoslawischer Gastarbeiter, der auf Grund der Kriegsereignisse an der Rückkehr nach Österreich gehindert wurde - Austritt verneint).

Angestellte — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — vorzeitiger Austritt — Auflösung — Lösung — schlüssige Erklärung — konkludent — Auslegung — Interpretation — Verlassen — Abwesenheit — Verhinderung — Bürgerkrieg — Jugoslawien — Willenserklärung

 

Normen

ABGB §863 GIII
ABGB §1162 II
AngG §26 II1

9 ObA 139/94OGH28.09.1994
9 ObA 396/97vOGH28.01.1998

nur: Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ausgetreten ist. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Unentschuldigtes Fernbleiben wegen Krankheit. (T2)

8 ObA 131/00yOGH07.09.2000
9 ObA 247/02tOGH22.01.2003

nur T1; Beis wie T2

8 ObA 20/03dOGH10.04.2003
8 ObA 9/04pOGH26.02.2004

nur: Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ausgetreten ist. Es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen eine solche Absicht des Arbeitnehmers erschlossen werden kann. (T3)

8 ObA 15/05xOGH17.03.2005

nur T3

9 ObA 75/06dOGH11.08.2006

nur T3

9 ObA 144/19wOGH26.02.2020

nur T3; Beisatz: Hier: Verlassen der Baustelle und Mitteilung des Krankenstands am darauffolgenden Tag. (T4)

8 ObA 99/21yOGH22.02.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940928_OGH0002_009OBA00139_9400000_001

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